Drucken
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Weiterbildung von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften:

a) Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • fachliche Spezialisierung
  • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

b) Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10 %)
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

c) Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
  • fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Hinweis: NICHT förderbar sind folgende Personen:

  • UnternehmenseigentümerInnen
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: BeamtInnen und Beamte oder Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Lehrlinge
  • Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Hinweis: NICHT förderbar sind folgende Aus- und Weiterbildungen:

  • Ordentliche Studien und postgraduale Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an sonstigen von diesen Einrichtungen angebotene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die länger als sechs Monate bis zum Abschluss dauern oder sich an Führungskräfte richten
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • Reine Produktschulungen
  • Nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
  • Reines Anlernen einfacher Tätigkeiten
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die MitarbeiterIinnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
    Kurse, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden, auch wenn punktuelle Betreuung dabei angeboten wird
  • Kurse betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen
  • Kurse im Ausland, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Unternehmensinterne Live-Online-Kurse, bei denen das AMS keinen Einstiegslink samt Passwort vor Kursbeginn erhalten hat, um die Teilnahme überprüfen zu können
  • Individual-Coaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter – außer, diese Kurse stehen in direktem Zusammenhang mit der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der "Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" förderbar sind
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen

Alle Unternehmen, ausgenommen

  • juristische Personen öffentlichen Rechts,
  • politische Parteien,
  • Bund,
  • Länder,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • radikale Vereine und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten - siehe EU Verordnung - Artikel 2, Ziffer 18.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten diese Förderung auch Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.

  • Das Arbeitsverhältnis ist vollversicherungspflichtig oder karenziert.
  • Die Weiterbildung ist arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar.
  • Die Weiterbildung verfolgt ein oder mehrere vorgegebene Ziele.
  • Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden. Diese Mindeststundenanzahl muss in Präsenz oder Live-Online erfolgen. Auch Mischformen, z. B. mit reinen Online-Kurs-Elementen, sind möglich. Dabei sind genauso mindestens 16 Stunden in Präsenz oder Live-Online zu absolvieren.
  • Die Weiterbildung wurde zwischen dem Unternehmen und der Arbeitskraft vereinbart.
  • Im Rahmen der Antragstellung Vorlage eines Angebot des Kursveranstalters, das eine Zuordnung der Kurse zu einer bestimmten Kursform ermöglicht. Darin ist klar beschrieben, aus welchen Teilen sich der Kurs zusammensetzt (Präsenzkurs, Live-Online-Kurs, Online-Kurs) und ob es ein unternehmensinterner Live-Online-Kurs ist, der ausschließlich für Arbeitskräfte des Unternehmens von einem externen Kursveranstalter durchgeführt wird. Das Angebot ist in Deutsch oder Englisch zu verfassen, der Betrag in EUR anzugeben.

Qualifizierungsförderung

  • 50 % der Kurskosten und
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde – ab der 1. Kursstunde bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
    Eine Förderung der Personalkosten ist nur für Präsenz- und Live-Online-Kursstunden während der bezahlten Arbeitszeit möglich. Für Arbeitskräfte in Kurzarbeit ist die Personalkostenförderung nicht möglich.

Obergrenze: 10.000,00 EUR pro Person und Begehren.

Hinweis: Praktische Ausbildungen werden nur dann gefördert, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen durchgeführt werden.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern

Der Antrag ist spätestens eine Woche vor Beginn der Weiterbildung einzureichen.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen