Drucken
Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit von UnternehmerInnen mit Behinderung
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

a) Startförderung für Selbstständige

b) Überbrückungszuschuss für Selbstständige

KleinstunternehmerInnen können zur Absicherung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallende Kosten notwendiger externer Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt werden. Nichtbehinderungsbedingte Schulungskosten können bis zu 50 % ersetzt werden.

c) Aktion "Barriere:freie Unternehmen"

  • Bauliche Vorhaben z. B. Rampen, Orientierungs- und Leitsysteme, zusätzliche behinderungsbedingte Ausstattungen von Sanitärräumen
  • Nicht bauliche Vorhaben z. B. Barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten, (Mobile) Induktionsschleifen oder gleichwertige technische Hilfsmittel, Nachrüstung von Liftanlagen (z. B. akustische Signale).

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit

  • die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde
  • bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten und Generalsanierungen)
  • bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen
  • die der Erweiterung und Ausgestaltung von Räumen, die zu privaten Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt werden, oder
  • von neu gestalteten Webseiten
a)+b) UnternehmerInnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %

c) Unternehmen mit MitarbeiterInnen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen.

Wer kann keine Förderung erhalten?
  • Bund, Länder, Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Politische Parteien und Parlamentsklubs
  • Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern)
  • Private Rechtsträger, die sich - auch über Holdingkonstruktionen - zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftungen oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden
  • Gebietskörperschaften, deren DienstnehmerInnen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen
  • Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen
  • gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.

a)

  • Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Behinderten
  • Vorliegen der für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes von Behinderten und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen

b)

  • die/der AntragstellerIn geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Unternehmen mit maximal fünf MitarbeiterInnen nach
  • ist hauptsächlich selbst tätig sind (EinzelunternehmerIn) und
  • der behinderungsbedingte Mehraufwand, für die unternehmerische Tätigkeit stellt eine maßgebliche Belastung dar
  • EinzelunternehmerInnen gleich zu achten sind landwirtschaftliche BetriebsführerInnen oder ähnliches, auch wenn sie den Betrieb im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG gemeinsam führen sowie
  • geschäftsführende AlleingesellschafterInnen von juristischen Personen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

c)

sh. WER und WAS wird gefördert

Zuschuss

a)

  • Bis zu 50 % der getätigten Ausgaben in der Gründungsphase.
  • Die maximale Zuschusshöhe ist mit der 100-fachen Ausgleichstaxe begrenzt.

b)

  • monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe gewährt.
  • Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden, wenn die selbständige Person
    • regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als ArbeitnehmerIn beschäftigt ist
    • durch eine längere Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muss
    • und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre.
  • Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung.
  • Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden.

c)

  • Die Förderung im Rahmen der Aktion "Barrierefreie Unternehmen" ist als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 75 % der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition(en) zu gewähren.
  • Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von 1.000,00 EUR vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal 15.000,00 EUR (bei Investitionen von 20.000,00 EUR und mehr) pro Kalenderjahr und Unternehmen.
  • Der Bemessung der Förderung zugrunde gelegt werden können nur jene Anteile an den Gesamtkosten, die in direktem Zusammenhang zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen (hierfür unerlässliche Maßnahmen). Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten inklusive Umsatzsteuer und Skonti.
  • Die Aktion "Barriere:freie Unternehmen" gewährt in Aktionszeiträumen von jeweils einem Kalenderjahr einen finanziellen Zuschuss als Anerkennung für die Herstellung der Barrierefreiheit.

Sozialministeriumservice
jeweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.sozialministeriumservice.at

Der Antrag sowie auch die Nachreichung allfälliger Unterlagen sind an die zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich zu senden, wo eine elektronische Erfassung erfolgt. Der Antrag wird automatisch an die für die/den Antragstellerin zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice weitergeleitet, die auch zukünftig für telefonische oder persönliche Anfragen gerne zur Verfügung steht.

Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel.: 0732/76 04-0

a) + b) + c) Es kann auch ein Online-Antrag (mit Bürgerkarte oder Handysignatur) eingereicht werden.

Für die einzelnen Maßnahmen gelten unterschiedliche Fristen der Antragstellung. Nähere Informationen sind bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice erhältlich.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, Personen mit Behinderung