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Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen als Ersatzkräfte während Elternteilzeitkarenz.
- Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten.
- Hinweis: Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs wahlwerbender Gruppen in gesetzgebenden Körperschaften, radikale Vereine sowie der Bund.
- Die Ersatzkraft muss seit mindestens einem Monat beschäftigungslos und als arbeitsuchend vorgemerkt sein.
- Das Arbeitsverhältnis muss innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel auf Teilzeitbeschäftigung beginnen.
Zuschuss zu den Lohnkosten und den externen Qualifzierungskosten
- Der Arbeitgeber erhält 33,3 % der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50 % Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt.
- Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.
- Fallen zusätzlich externe Qualifizierungskosten an, so werden diese zur Hälfte ersetzt.
- Die Beihilfe wird für vier Monate bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/adressen
Es ist erforderlich, dass die/der FörderungswerberIn (Unternehmen) spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung mit der/dem zuständigen BeraterIn der regionalen AMS-Geschäftsstelle Kontakt aufnimmt.
ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose