Berufsbezogene Weiterbildung und die damit verbundenen Prüfungsgebühren, die
- der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und den Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit erleichtern (WiedereinsteigerInnen) und
- eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben und
- eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassen und
- in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme (ausgenommen Elternkarenz) ausgeübten Tätigkeit stehen.
Kursmaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme ausgeübten Tätigkeit stehen, jedoch dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld dienen, können nur gefördert werden, wenn der Berufswechsel dringend notwendig ist – z. B. Allergien, Berufskrankheiten – und nachweislich eine Förderung durch Dritte (AMS, SMS, Krankenkassenträger) abgelehnt wurde.
Bei WiedereinsteigerInnen während bzw. nach der Elternkarenz können Weiterbildungsmaßnahmen, die den Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit erleichtern, gefördert werden. Personen, die unmittelbar an die Elternkarenz die Bildungskarenz anschließen, sind nicht bezugsberechtigt. Zwischen Elternkarenz und Bildungskarenz müssen nachweislich 18 Monate liegen, in denen die antragstellende Person ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis nachweisen kann.