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date time
2014-03-12 13:25:00
Förderung der beruflichen Weiterbildung Ktn
Kärnten

Berufsbezogene Weiterbildung und die damit verbundenen Prüfungsgebühren, die

  • der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und den Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit erleichtern (WiedereinsteigerInnen) und
  • eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben und
  • eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassen und
  • in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme (ausgenommen Elternkarenz) ausgeübten Tätigkeit stehen.

Kursmaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme ausgeübten Tätigkeit stehen, jedoch dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld dienen, können nur gefördert werden, wenn der Berufswechsel dringend notwendig ist – z. B. Allergien, Berufskrankheiten – und nachweislich eine Förderung durch Dritte (AMS, SMS, Krankenkassenträger) abgelehnt wurde.

Bei WiedereinsteigerInnen während bzw. nach der Elternkarenz können Weiterbildungsmaßnahmen, die den Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit erleichtern, gefördert werden. Personen, die unmittelbar an die Elternkarenz die Bildungskarenz anschließen, sind nicht bezugsberechtigt. Zwischen Elternkarenz und Bildungskarenz müssen nachweislich 18 Monate liegen, in denen die antragstellende Person ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis nachweisen kann.

  • ArbeitnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen und Lehrlinge die sich während der Weiterbildungsmaßnahme durchgehend oder überwiegend (>50 % des Zeitraumes) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis befinden mit Hauptwohnsitz in Kärnten.
  • WiedereinsteigerInnen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme kein oder nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis haben.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen (Jahreslohnzettel gemäß Ziffer 2451) des Jahres vor der Antragstellung muss unter 30.000,00 EUR liegen. Bei AlleinverdienerInnen, erhöht sich dieser Betrag um 1.000,00 EUR. Je unterhaltsberechtigtem Kind erhöht sich dieser Betrag ebenfalls um 1.000,00 EUR.
  • Es können nur Kurse mit Kurskosten über 100,00 EUR und/oder Prüfungsgebühren über 100,00 EUR gefördert werden.
  • Für AntragstellerInnen, die in die Zielgruppenförderung fallen, können nur Kurse und Maßnahmen ab einem Mindestumfang von 16 Unterrichtseinheiten (UE) zu je mind. 45 Minuten gefördert werden.
  • Für AntragstellerInnen, deren Höherqualifizierung in den Förderungsschwerpunkt fällt, können nur Kurse und Maßnahmen ab einem Mindestumfang von 100 UE zu je mind. 45 Minuten gefördert werden.
  • Bei einer modularen Kursmaßnahme sind die gewählten Moduleinheiten kumuliert zu sehen.
  • Vom Kursträger die mindestens 75%ige Teilnahme an den Kursstunden bestätigt werden. Bei "E-Learning" bzw. "Blended Learning" Angeboten ist die elektronische Anwesenheit bzw. das elektronische Einloggen Grundlage dieser Bestätigung.
  • Der Förderquotient beträgt 25 % jener Kurskosten inklusive etwaiger kursrelevanter Prüfungsgebühren, die die/der AntragstellerIn nachweislich selbst geleistet hat. Förderungen im Rahmen des AK-Bildungsgutscheines können zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtförderung maximalen tatsächlichen Kurskosten/Prüfungsgebühren entspricht.
  • Förderquotient von 50 % bei Maßnahmen, die zumindest einen der folgenden Förderungsschwerpunkte erfüllen und zumindest 100 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten aufweisen:
    • Digitalisierung, Industrie 4.0
    • Informatik, IKT, Mikroelektronik
    • Fertigungstechnik, Elektrotechnik, Reinraumtechnik
    • Automatisierungstechnik, Mechatronik, Mechanik
    • Hoch-/Tiefbau, Bautechnik
    • Schweißtechnik, Maschinenbau, Konstruktion, CAD
    • Werkmeisterschulen, Vorbereitungskurse Berufsreifeprüfung
    • Vorbereitungskurse zu Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen
  • Förderquotient von 75 % bei folgenden Personengruppen:
    • ArbeitnehmerInnen, die im Zeitraum der Weiterbildung eine Lehre absolvieren
    • Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme)
    • Wiedereinsteiger:innen nach der Elternkarenz
    • ArbeitnehmerInnen über 50+ (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme),
    • ArbeitnehmerInnen, die über drei Monate von Kurzarbeit betroffen sind und – zumindest teilweise – während der Kurzarbeitsphase die Schulungsmaßnahme absolvieren,
    • ArbeitnehmerInnen, die während der gesamten Maßnahme in Bildungskarenz sind, sofern der Zeitraum zwischen Elternkarenz und Bildungskarenz 18 Monate nicht unterschreitet.
  • Die maximale Förderhöhe je Antragsberechtigter/Antragsberechtigtem beträgt innerhalb eines Förderzeitraumes von fünf Jahren 2.500,00 EUR. Der Zeitraum startet mit Ende der ersten hierbei geförderten Maßnahme.

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 - Arbeitsmarkt und Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt
Tel.: 050 536-31102
Fax: 050 536-31100
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: http://www.ktn.gv.at/arbeitnehmerfoerderung

Der Antrag zur Förderung können frühestens bei Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit oder bis längstens vier Monate nach Ende der Maßnahme gestellt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme sowie nach Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigung durch den Bildungsträger.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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