Die Übernahme von Lehrlingen, die ihre Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung begonnen haben, in ein reguläres betriebliches Lehrverhältnis.
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
- Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
- Die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung (gemäß §§ 8c, 30, 30b BAG) begonnene Ausbildung wird im selben oder einem verwandten Lehrberuf fortgesetzt mit Anrechnung der gesamten bereits zurückgelegten Lehrzeit
- Der Lehrling verbleibt mindestens ein Jahr ab Beginn des neuen Lehrverhältnisses bzw. bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht im Lehrbetrieb.
- Es wird für das das betreffende Lehrverhältnis keine AMS-Förderung in Anspruch genommen, ausgenommen Förderungen für Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil.
- Die Förderung kann für Lehrlinge mit Übertrittsdatum (Beginn des neuen Lehrverhältnisses) ab 01.08.2013 bis vorerst 31.12.2020 in Anspruch genommen werden.
- Einmalprämie von 1.000,00 EUR
- Die Auszahlung erfolgt nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres im Unternehmen.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
Die Förderung gilt vorläufig bis 31.12.2020 (Eintrittsdatum des Lehrlings).