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Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Übernahmeprämie für Lehrlinge aus überbetrieblichen Einrichtungen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Die Übernahme von Lehrlingen in ein reguläres betriebliches Lehrverhältnis,

  • die ihre Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung begonnen haben,
  • nachdem der Vorlehrbetrieb insolvent geworden ist
  • nachdem der Vorlehrbetrieb geschlossen wurde
  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Förderart A: Übernahme nach ÜBA

  • Die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung (gemäß §§ 8c, 30, 30b BAG) begonnene Ausbildung wird im selben oder einem verwandten Lehrberuf fortgesetzt mit Anrechnung der gesamten bereits zurückgelegten Lehrzeit
  • Der Lehrling verbleibt mindestens ein Jahr ab Beginn des neuen Lehrverhältnisses bzw. bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht im Lehrbetrieb.

Förderart B: Übernahme nach Insolvenzverfahren

  • Der übernommene Lehrling hatte einen Lehrvertrag mit einem Lehrbetrieb, über den ein Insolvenzverfahren erföffnet wurde oder bei dem ein Insolvenzantrag rechtskräftig mangels hinreichendem kostendeckenden Vermögen nach dem 1. März 2020 abgewiesen wurde.

Förderart C: Übernahme nach Betriebsschließung

  • Der übernommene Lehrling hatte einen Lehrvertrag mit einem Lehrbetrieb, der die Gewerbeberechtigung oder Ausübungsbefugnis (im Lehrberuf des Lehrlings) beendet hat (Betriebsschließung oder Teilbetriebsschließung).

Für Förderarten B, C gilt:

  • Der Lehrlinge muss innerhalb von drei Monaten - nachdem er seinen vorherigen Lehrplatz verloren hat - in das neue Lehrverhältnis übernommen worden sein.
  • Die Förderung kann am Tag, nachdem der Lehrling die gesetzliche Probezeit absolviert hat, beantragt werden (und bei aufrechtem Lehrverhältnis).

Für Förderarten A, B, C gilt:

  • Es wird keine AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen (ausgenommen für Mädchen/Frauen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil) in Anspruch genommen.
  • Einmalprämie von 1.000,00 EUR
  • Die Auszahlung erfolgt nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres im Unternehmen.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)

Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

  • Förderart A:  Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet drei Monate nach Absolvierung des ersten Jahres im Unternehmen.
  • Förderarten B, C:  Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet drei Monate nach Ende der gesetzlichen Probezeit des Lehrlings im Unternehmen.
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