Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr, der zu Beginn des Lehrvertrages 18 oder älter war.
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
- Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
- Der Lehrling hat zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet.
- Es wurde gegebenenfalls die Verordnung über die verkürzte Lehrzeit angewendet (VO 201/97 für AbsolventInnen Lehre, BMHS, AHS).
- Das Lehrverhältnis war das ganze Jahr aufrecht (bzw. hat regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung) geendet.
- Der Lehrling wurde das ganze Lehrjahr über mindestens nach dem Entgelt für Hilfskräfte laut Kollektivvertrag bzw. - falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt - in der Höhe des Referenzwertes bezahlt.
- Es liegt eine Selbsterklärung des Ausbildungsbetriebes vor, dass für das Lehrverhältnis keine AMS-Förderung (Förderung der Lehrausbildung von Erwachsenen, d. h. über 18-Jährigen, deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualitätsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann) in Anspruch genommen wurde.
- Es wurde noch keine Lehre in einem verwandten Lehrberuf (gemäß Lehrberufsliste), eine BMS bzw. BHS im Fachbereich des Lehrberufs abgeschlossen.
- im ersten Lehrjahr drei kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
- im zweiten Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
- im dritten und vierten Lehrjahr je ein kollektivvertragliches Hilfskräfteentgelt
- Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Förderung aliquot berechnet.
- Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Hilfskräfteentgelt bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend.
- Überzahlungen bis maximal 20 % sind ebenfalls förderbar.
- Gibt es keinen anzuwendenden Mindestsatz für Hilfskräfte, gilt folgender Referenzwert, der aus dem Durchschnitt der Hilfskräftelohns/Hilfskräftegehalts der zehn am häufigsten anzuwendenden Kollektivverträge errechnet wurde: 1.404,39 EUR
Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Die Antragstellung hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Lehrjahres zu erfolgen.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.