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2014-03-12 13:20:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Lehre für Erwachsene
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr, der zu Beginn des Lehrvertrages 18 oder älter war.
  • Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.
  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
  • Der Lehrling hat zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Es wurde gegebenenfalls die Verordnung über die verkürzte Lehrzeit angewendet (VO 201/97 für AbsolventInnen Lehre, BMHS, AHS).
  • Das Lehrverhältnis war das ganze Jahr aufrecht (bzw. hat regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung) geendet.
  • Der Lehrling wurde das ganze Lehrjahr über mindestens nach dem Entgelt für Hilfskräfte laut Kollektivvertrag bzw. - falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt - in der Höhe des Referenzwertes bezahlt.
  • Es liegt eine Selbsterklärung des Ausbildungsbetriebes vor, dass für das Lehrverhältnis keine AMS-Förderung (Förderung der Lehrausbildung von Erwachsenen, d. h. über 18-Jährigen, deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualitätsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann) in Anspruch genommen wurde.
  • Es wurde noch keine Lehre in einem verwandten Lehrberuf (gemäß Lehrberufsliste), eine BMS bzw. BHS im Fachbereich des Lehrberufs abgeschlossen.
  • im ersten Lehrjahr drei kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
  • im zweiten Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte
  • im dritten und vierten Lehrjahr je ein kollektivvertragliches Hilfskräfteentgelt
  • Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Förderung aliquot berechnet.
  • Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Hilfskräfteentgelt bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend.
  • Überzahlungen bis maximal 20 % sind ebenfalls förderbar.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Die Antragstellung hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Lehrjahres zu erfolgen.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrbetriebe, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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