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2014-03-12 13:15:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Kosten von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung
  • Falls die Kosten vom Lehrbetrieb übernommen wurden, stehen hier weitere Informationen zur Verfügung
  • Vorbereitungskurse auf die LAP, insbesondere den theoretischen Prüfungsteil - auch eingeschränkt spezifisch auf einzelne Pflichtgegenstände. Falls die Kosten vom Lehrbetrieb übernommen wurden, finden Sie weitere Informationen. Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
  • Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
  • Lehrlinge in förderbaren Lehrbetrieben
  • Personen, deren Lehrzeitende maximal 36 Monate zurückliegt und die mindestens einen Tag in einem förderbaren Lehrbetrieb (mit Lehrvertrag) gelernt haben
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Lehrlinge aus überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen nach § 30 BAG, Gebietskörperschaften und politische Parteien.
  • Kurse sind nur förderbar, wenn sie 12 Monate vor Lehrzeitende bzw. maximal 36 Monate nach Lehrzeitende besucht werden.
  • Die/der KursteilnehmerIn muss eine Teilnahmebestätigung über mindestens 75 % der Kursdauer vorweisen können.
  • Teilnahme an gemäß den jeweils geltenden "Richtlinien zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen" gemäß § 19 c Abs. 1 Z 1-7 BAG, Punkt III.3 (lit. d) genehmigten Kursen. Bei der Genehmigung wird auch auf marktkonforme Kosten und auf die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung geachtet.
  • Aus aktuellem Anlass – Anträge der Förderart „Zwischen- und überbetriebliche Maßnahmen“ wird daran erinnert:
    Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.
    Das bedeutet: Allfällige Kurse, die während der Unterrichtszeit – d. h. statt des normalen Unterrichts – stattfinden, sind nicht förderbar und müssen von der Person/dem Lehrberechtigten, die/der den Bildungsanbieter beauftragt hat, selber bezahlt werden.
    Erläuterung: Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in § 19c Berufsausbildungsgesetz dürfen Mittel der betrieblichen Lehrstellenförderung nicht für Schulzwecke, sondern nur für Unterstützungsleistungen für die betriebliche Ausbildung eingesetzt werden.

100 % der Kosten für genehmigte Kurse (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer)

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Kursende durch den Lehrling einzubringen.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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