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2014-03-12 13:12:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Basisförderung
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Betriebliche Lehrlingsausbildung (jeweils ein Lehrjahr)

Förderbar ist jedes Lehrverhältnis, das über das ganze Lehrjahr aufrecht war oder regulär - durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung bis max. zehn Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende - geendet hat.

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
  • Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.06.2008
  • Das Lehrverhältnis war das ganze Lehrjahr aufrecht oder hat regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung (bis maximal zehn Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende) geendet.
  • Das Lehrlingseinkommen darf nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.
  • Für jene Betriebe, bei denen weder ein Kollektivvertrag noch eine Satzung durch das Bundes-Einigungsamt zur Anwendung kommen, hat der Förderausschuss einen Referenzwert zu beschließen. Dieser Referenzwert wird aus dem Durchschnittswert der Lehrlingsentschädigungen der zehn häufigsten Kollektivverträge errechnet, die in der Lehrlingsausbildung angewendet werden.
  • im ersten Lehrjahr drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingseinkommen
  • im zweiten Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingseinkommen
  • im dritten bzw. vierten Lehrjahr je ein kollektivvertragliches Bruttolehrlingseinkommen
  • Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Lehrlingseinkommen bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend.
  • Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet.
  • Die Beihilfe wird nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Die Frist für eine Antragstellung endet drei Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person bei der zuständigen Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer des betreffenden Bundeslandes einzubringen.

Serviceleistung der Lehrlingsstelle: Ein vorbereiteter Förderantrag wird dem Lehrbetrieb bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Lehrjahres zugesandt.

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