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Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen in COVID-19-Kurzarbeit – Zwischen- und überbetriebliche Maßnahmen: Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzausbildungen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Achtung: Die Förderung wurde verlängert. Sie endet für Kursmaßnahmen, die ihren letzten Ausbildungstag nach dem 31.12.2022 haben.

a) Ausbildungsverbundmaßnahmen die bescheidmäßig vorgeschrieben sind
b) Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen
c) Berufsbezogene Zusatzausbildungen von Lehrlingen
d) Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung

Förderbar sind alle bisher genehmigten Ausbildungsmaßnahmen. Wenn diese als Präsenzkurse genehmigten Maßnahmen coronabedingt mit digitalen Tools durchgeführt werden, die interaktiv und individualisiert auszugestaltet sind, gelten sie ebenfalls als genehmigt.

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
  • Die Maßnahme liegt im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.06.2022. Maßnahmen die früher beginnen oder später enden, werden nur anteilig für den förderbaren Zeitraum gefördert (Aliquotierung nach Unterrichtsstunden).
  • Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt- und Unterbringungskosten.
    Dies ist nachzuweisen durch eine Rechnung und einen Zahlungsnachweis, der den Zahlungsfluss vom Lehrberechtigten zum Kursanbieter dokumentiert.
  • Aufrechtes Lehrverhältnis
    Ausnahme dazu: Sollten Kurse aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sein, werden die nachgeholten Kurse dann gefördert, wenn der Lehrvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung zum abgesagten Kurs aufrecht war.
  • Der Kurs wird im Rahmen des Zeitraumes absolviert, in dem für den Lehrling eine Covid-19-Kurzarbeitshilfe genehmigt wurde.
  • Die geförderte Ausbildungszeit wurde in die Ausfallszeit eingerechnet.
  • Entweder auf der Rechnung oder auf der Teilnahmebestätigung muss UNBEDINGT die Anzahl der Stunden der Maßnahme vermerkt sein:
    Als Unterrichtseinheit gilt immer eine Stunde, einschließlich Pause.
    Wenn eine Maßnahme vor dem 01.10.2020 beginnt oder nach dem 31.12.2022 endet, müssen die Ausbildungsstunden pro Tag und Lehrling aufgelistet sein.
  • Der Lehrbetrieb gibt auf dem Antragsformular die Projektnummer an, unter dem die Covid-19-Kurzarbeitshilfe vom AMS genehmigt wurde. Die Projektnummer ist ein Pflichtfeld.
  • Der Kursteilnehmer muss eine Teilnahmebestätigung über mindestens 75 % der Kursdauer vorweisen können.
  • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens EUR 30,00.
  • Achtung: Wenn Kurse nach 20 Uhr oder an Wochenenden bzw. Sonn- und Feiertagen stattfinden, bitte vorab mit den Förderreferaten Ihrer Lehrlingsstelle Kontakt aufnehmen. Denn nicht alle derartigen Kurse sind förderbar.
  • Es müssen weitere Förderungen öffentlicher Stellen für die Teilnahme an geförderten Ausbildungsmaßnahmen bekanntgegeben werden.
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.

75 % der Kurskosten (ohne Deckelung)

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)

Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme - spätestens am 31.03.2023 - zu stellen.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

Lehrbetriebe