Nostrifikation von im Ausland erworbenen Qualifikationen
Folgende Kosten können, so sie für die Ausstellung des Nostrifikationsbescheides für Bildungsabschlüsse erforderlich waren, geltend gemacht werden (ggf. gegen Nachweis der Erforderlickeit):
- Verwaltungsgebühren
- Beglaubigte Übersetzung
- Gutachten
- Kurs-/Seminarkosten
- Andere unmittelbar im Zusammenhang mit der Nostrifikation entstandene Kosten, ausgenommen Reise- und Nächtigungskosten sowie allfällige sonstige Ausgaben (Kopierbeiträge, Literatur, Prüfungsgebühren etc.)
Gültigkeit: Aktuelle Förderperiode (01.09.2015 bis 31.08.2018)
Mitglieder der AK NÖ, die sich ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen nostrifizieren haben lassen
Hinweis: Personen mit einem aktuellen Leistungsbezug des AMS NÖ (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) können nur gefördert werden, wenn sie zuvor in NÖ AK-zugehörig beschäftigt waren! Andernfalls ist eine Antragstellung erst möglich, wenn innerhalb der Antragsfrist (siehe unten) eine AKNÖ-zugehörige Beschäftigung aufgenommen wird.
- AK NÖ-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nostrifikationsbescheid wurde zwischen 01.09.2015 und 31.08.2018 ausgestellt (es gilt das Ausstellungsdatum des Bescheides bzw. der entsprechenden rechtsgültigen Unterlage).
- Kosten der Nostrifikation wurden selbst getragen.
100 % der entstandenen förderbaren Kosten (siehe oben) bis zu maximal 300,00 EUR pro Person und zu nostrifizierendem Abschluss
Kammer für Arbeiter und Angestellte NÖ
Referat EB
AK-Platz 1
3100 St. Pölten
Bildungsbeihilfen: 05/7171-29000
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://noe.arbeiterkammer.at
Antragstellung bis längstens sechs Monate nach Erhalt des Nostrifikationsbescheides
Hinweis: Das Ausstellungsdatum des Nostrifizierungs-/Nostrifikationsbescheides muss in die oben angeführte Förderperiode fallen.