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AK NÖ – Bildungsbonus Spezial – Schwerpunkt Nostrifikation von Bildungsabschlüssen
Niederösterreich

Kosten, die für die Ausstellung eines Nostrifikationsbescheides für eine von im Ausland erworbenen Qualifikation bzw. einer Anerkennung oder Gleichhaltung angefallen sind, z. B.:

  • Pflichtschulabschluss (= Hauptschulabschluss)
  • Berufsbildende mittlere Schule (= Fachschulabschluss ohne Matura)
  • Allgemeinbildende und berufsbildende höhere Schule (= Schulabschluss mit Matura , z.B. AHS, HAK, HTL etc.)
  • Berufsausbildung (= Lehrabschluss)
  • Studienabschluss (= Universitätsabschluss)

Folgende Kosten können, so sie für die Ausstellung des Nostrifikationsbescheides für Bildungsabschlüsse erforderlich waren, geltend gemacht werden (ggf. gegen Nachweis der Erforderlickeit):

  • Verwaltungsgebühren
  • Beglaubigte Übersetzung
  • Gutachten
  • Kurs-/Seminarkosten
  • Andere unmittelbar im Zusammenhang mit der Nostrifikation entstandene Kosten, ausgenommen Reise- und Nächtigungskosten sowie allfällige sonstige Ausgaben (Kopierbeiträge, Literatur, Prüfungsgebühren etc.)

Gültigkeit: Aktuelle Förderperiode (01.09.2018 bis 31.08.2021)

Mitglieder der AK NÖ, die sich ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen nostrifizieren haben lassen

Hinweis: Personen mit einem aktuellen Leistungsbezug des AMS NÖ (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) können nur gefördert werden, wenn sie zuvor in NÖ AK-zugehörig beschäftigt waren! Andernfalls ist eine Antragstellung erst möglich, wenn innerhalb der Antragsfrist (siehe unten) eine AKNÖ-zugehörige Beschäftigung aufgenommen wird.

  • AK NÖ-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nostrifikationsbescheid wurde vor dem 01.09.2021 ausgestellt (es gilt das Ausstellungsdatum des Bescheides bzw. der entsprechenden rechtsgültigen Unterlage).
  • Kosten der Nostrifikation wurden selbst (privat) getragen.

100 % der entstandenen förderbaren Kosten (siehe oben) bis zu maximal 300,00 EUR pro Person und zu nostrifizierendem Abschluss

Hinweis: Reise- und Nächtigungskosten sowie allfällige sonstige Ausgaben (Kopierbeiträge, Literatur, Prüfungsgebühren etc.) sind von einer Förderung ausgenommen.

Antragstellung bis längstens sechs Monate nach Ausstellung des Nostrifikationsbescheides

Hinweis: Das Ausstellungsdatum des Nostrifizierungs-/Nostrifikationsbescheides muss in die oben angeführte Förderperiode fallen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende