Folgende Kosten können, sofern sie für die Ausstellung des Nostrifikations-, Nostrifizierungs-, Anerkennungs-, Gleichhaltungsbescheid oder die Bewertung eines Bildungsabschlusses, der im Ausland erworben wurde (z.B. über ENIC NARIC AUSTRIA), erforderlich waren, geltend gemacht werden:
- Verwaltungsgebühren
- Beglaubigte Übersetzung (ggf. gegen Nachweis der Erforderlichkeit)
- Gutachten/Anerkennungsbescheid (ggf. gegen Nachweis der Erforderlichkeit)
- Bewertungen von Schul-/Hochschulzeugnissen (z.B. über ENIC NARIC AUSTRIA)
- Kurs-/Seminarkosten (ggf. gegen Nachweis der Erforderlichkeit)
Reise- und Nächtigungskosten sowie allfällige sonstige Ausgaben (Kopierbeiträge, Literatur, Prüfungsgebühren etc.) sind von einer Förderung ausgenommen.
Gültigkeit: Aktuelle Förderperiode (01.09.2021 bis 31.08.2024)