50 % der Kurskosten bzw. der förderfähigen Kosten bis zu 600,00 EUR
Besondere Bestimmungen:
- Wird die Pflegeassistenz- bzw. Pflegefachassistenz-Ausbildung im Rahmen einer Ausbildung nach dem Sozialbetreuungs-Berufe-Gesetz mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit oder Behindertenarbeit absolviert, gelten 65 % der angefallenen Ausbildungskosten (Schulgeld) als förderfähig, denn 65 % der Gesamtkosten stellen die Ausgaben für den Ausbildungsteil Pflegeassistenz dar. Sollte die Schule noch nicht abgeschlossen, jedoch die Pflegeassistenzausbildung fertig sein, so werden zur
Berechnung der förderbaren Ausgaben 65 % der fiktiven gesamten Schulkosten als Berechnungsgrundlage herangezogen; davon können höchstens 50 % bzw. 600,00 EUR an Förderung ausgeschüttet werden
- Die gegenständliche Förderung wird grundsätzlich nur einmal pro Ausbildungsgruppe gewährt. Wurde die Förderung z. B. für die Pflegeassistenz-Ausbildung oder die ehemalige Pflegehilfe-Ausbildung in Anspruch genommen, ist eine Förderung der Aufschulung zur Pflegefachassistenz nur möglich, wenn die max. Fördersumme von 600,00 EUR noch nicht gänzlich in Anspruch genommen wurde.
Hinweis: Von einer Förderung ausgeschlossen sind Kosten für Nächtigungen (z. B. Internat, Wohnheim o. ä.) sowie allfällige sonstige Ausgaben (z. B. Kopierbeiträge, Literatur etc.)
Eine Kombination mit anderen Förderungen darf nicht zu einer Überförderung (über 100 % der selbst getragenen Kurskosten) führen.