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Bildungsförderung des Landes Kärnten
Kärnten

Berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen von:

  • ArbeitnehmerInnen, freien DienstnehmeInnen und Lehrlingen die sich während der Weiterbildungsmaßnahme durchgehend oder überwiegend (> 50 % des Zeitraumes) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. Dienstverhältnis befinden.
  • WiedereinsteigerInnen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme kein oder nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis haben.

Generell nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen,die überwiegend dem Eigeninteresse dienen (Hobbykurse)
  • Spezialkurse, die auf bestimmte Segmente fokussiert sind (z. B. Systemische Familientherapie, Klangmanager etc.)
  • Vorbereitungskurse für die Selbständigkeit (z.B. Unternehmerprüfung, ausgenommen im Rahmen der Vorbereitung zur Meister und Befähigungsprüfung)
  • Bildungsmaßnahmen, die Grundkenntnissevermitteln (z. B. EDV Basiskurse)
  • Ausbildungsmaßnahmen, die Grundlagen für die Ausübung eines Berufes sind (z. B. Ausbildung zum*zurTätowierer*in, Ausbildung zum*zurmedizinischen Masseur*in, Ausbildung zur/zum Immobilienfachfrau/mann)
  • Allgemeine Informationsveranstaltungen, Bildungssymposien
  • Bildungsmaßnahmen,für welche die/der AntragstellerIn bereits Förderungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Land,Gemeinde) erhält bzw. beantragt hat
  • Studiengänge (Universität, FH)
  • akademische Lehrgänge mit formalen akademischen Abschlüssen (z. B. MBA)
  • Berufstätige ArbeitnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Freie DienstnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Lehrlinge mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • WiedereinsteigerInnen bis zu drei Jahre nach Elternkarenzende
  • Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden!.
  • Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen ab einem Mindestumfang von 16 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten; bei einer modularen Kursmaßnahme sind die gewählten Moduleinheiten kumuliert zu sehen.
  • mindestens 75%ige Kursteilnahme (bestätigt)
  • Kurskosten/Prüfungsgebühren müssen mindestens 100,00 betragen
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen (Jahreslohnzettel gemäß Ziffer 245) des Jahres vor der Antragstellung muss unter 30.000,00 EUR liegen (+ 1.000,00 EUR je unterhaltspflichtigem Kind und + 1.000,00 EUR für AlleinverdienerInnen)

25 % jener Kurskosten inkl. etwaiger kursrelevanter Prüfungsgebühren, welche die/der AntragstellerIn nachweislich selbst geleistet hat.

Die Förderung beträgt bis zu 2.500,00 EUR innerhalb eines Förderzeitraums von fünf Jahren, wobei der Zeitraum mit Ende der ersten geförderten Maßnahme zu laufen beginnt.

Kurskosten (von Maßnahmen mit zumindest 100 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) werden zu 50 % gefördert, wenn sie folgenden Fördersschwerpunkt aufweisen:

  • Digitalisierung, Industrie 4.0
  • Informatik, IKT, Mikroelektronik
  • Fertigungstechnik, Elektrotechnik, Reinraumtechnik
  • Automatisierungstechnik, Mechatronik, Mechanik
  • Hoch-/Tiefbau, Bautechnik,
  • Schweißtechnik, Maschinenbau, Konstruktion, CAD
  • Werkmeisterschulen, Vorbereitungskurse Berufsreifeprüfung
  • Vorbereitungskurse zu Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen

Weiterbildungkosten für folgende Personengruppen werden generell zu 75 % gefördert:

  • ArbeitnehmerInnen, die im Zeitraum der Weiterbildung eine Lehre absolvieren
  • Jugendliche und junge Erwachsenebis zum Abschluss des 25.Lebensjahres (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme)
  • WiedereinsteigerInnen nach der Elternkarenz
  • ArbeitnehmerInnnen 50+ (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme)
  • ArbeitnehmerIinnen, die über drei Monate von Kurzarbeit betroffen sind und – zumindest teilweise –während der Kurzarbeitsphase die Schulungsmaßnahme absolvieren
  • ArbeitnehmerInnen, die während der gesamten Maßnahme in Bildungskarenz sind

Personen ohne Lehrabschluss können im Rahmen des Projektes „Du kannst was – Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung“ gefördert werden. Die Förderung beträgt 75 %, die restlichen 25 % sind nachweislich von einer anderen Trägerorganisation (WIFI, BFI, VHS etc.), einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Gemeinde) oder privaten Unternehmen aufzubringen.

Antragstellung kann frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit und muss spätestens vier Monate nach Abschluss der Kursmaßnahme erfolgen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende