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2014-03-12 13:24:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Zusatzausbildungswochen für Lehrlinge der Bauindustrie
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Zusatzausbildungen von Lehrlingen (ergänzend oder vertiefend zur überbetrieblichen Ausbildung auf Basis der im Kollektivvertrag geregelten Lehrbauhof-Einberufung).
  • Jährlich werden bis zu drei Zusatzausbildungswochen pro Lehrling an einer der acht österreichischen BAUAkademien oder an einer firmeneigenen Bildungseinrichtung gefördert. Firmeneigene Bildungseinrichtungen müssen vom Fachverband der Bauindustrie akkreditiert worden sein (aktuell akkreditierte Bildungseinrichtungen).
  • Der aktuelle Förderzeitraum umfasst die "erweiterten Kalenderjahre" 2023 bis 2025. Das "erweiterte Kalenderjahr" umfasst die (optionale) Einbeziehung des dem Kalenderjahr vorgelagerten und nachgelagerten Quartals. Damit ist gewährleistet, dass Ausbildungsmaßnahmen, die über den Jahreswechsel laufen, nicht auf zwei Abrechnungszeiträume aufgeteilt werden müssen, sondern einem Förderjahr zugerechnet werden können (Beispiele).
  • Gefördert werden ausschließlich Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen aktiver Lehrverhältnisse in folgenden Lehrberufen ("Bau-Lehrlinge"):
    • MaurerIn, Hochbau, HochbauspezialistIn
    • Schalungsbau, Betonbau, BetonbauspezialistIn
    • TiefbauerIn, Tiefbau, TiefbauspezialistIn
    • Gleisbautechnik
  • Doppellehren müssen zumindest einen dieser Bau-Lehrberufe umfassen (z. B. Hochbau + Zimmerei).
  • Nicht förderbar sind Teilqualifikationen nach § 8b Abs 2 BAG.
  • Das antragstellende Unternehmen kann pro Bau-Lehrling für alle Zusatzausbildungswochen eines "erweiterten Kalenderjahres" nur einen Antrag stellen.
  • Nicht beantragte Zusatzausbildungswochen einer Vorperiode sind nicht auf spätere Zeiträume übertragbar.

Unternehmen der Bauindustrie, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) auszubilden

  • Der Betrieb (= der Lehrberechtigte) muss Mitglied im Fachverband der Bauindustrie sein.
  • Der Lehrvertrag ist dem Fachverband der Bauindustrie (Fachgruppe 209) zugeteilt und beinhaltet zumindest einen Bau-Lehrberuf (siehe oben).
  • Der Bau-Lehrling ist beim antragstellenden Unternehmen während der gesamten Dauer der Zusatzausbildung in einem aufrechten Lehrverhältnis.
  • Eine Zusatzausbildungswoche umfasst grundsätzlich fünf Arbeitstage. Gemäß Förderkriterien des Fachverbandes der Bauindustrie ist die Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung eine tatsächliche Anwesenheit des Bau-Lehrlings im Ausmaß von zumindest 3,5 Arbeitstagen in der jeweiligen Zusatzausbildungswoche. Dies gilt auch für den Fall, dass als wöchentliche Ausbildungszeit weniger als fünf Arbeitstage vorgesehen sind.
  • Es kann für jeden Bau-Lehrling pro "erweitertem Kalenderjahr" nur ein Förderantrag gestellt werden (d. h. es darf für diesen Zeitraum für den betreffenden Bau-Lehrling noch kein Förderantrag gestellt worden sein).
  • Mit dem Förderantrag ist eine Teilnahmebestätigung (gegebenenfalls auch in Form einer Teilnehmerliste) einzureichen, die von der Bildungseinrichtung ausgestellt wurde. Aus der Bestätigung muss hervorgehen, dass der Bau-Lehrling die jeweilige Zusatzausbildungswoche erfolgreich absolviert hat und dabei mindestens 3,5 Arbeitstage anwesend war.
  • Die Förderung beträgt pro Bau-Lehrling höchstens 2.000,00 EUR für maximal drei Zusatzausbildungswochen pro "erweitertem Kalenderjahr":
    • Für die 1. Woche: 700,00 EUR
    • Für die 2. Woche: 700,00 EUR
    • Für die 3. Woche: 600,00 EUR
  • Für die gesamte Lehrzeit ergeben sich daraus folgende maximale Fördersummen:
    • dreijährige Lehrberufe: 6.000,00 EUR
    • vierjährige Lehrberufe (Doppellehren, Kaderlehren oder verlängerte Lehrzeiten): 8.000,00 EUR
  • Falls absolvierte Schulzeiten (z.B. HTL) auf die Lehrzeit angerechnet werden, sind volle Anrechnungsjahre von der maximalen Fördersumme in Abzug zu bringen.
  • Wechselt ein Bau-Lehrling von einem Mitglied des Fachverbandes der Bauindustrie (=Bauindustrieunternehmen) zu einem anderen Mitglied, können beide Unternehmen für das Jahr, in dem der Wechsel stattfindet, die volle Förderung von bis zu drei Zusatzausbildungswochen für diesen Bau-Lehrling beantragen, sofern die Zusatzausbildungszeit in die Lehrzeit beim antragstellenden Unternehmen fällt.
  • Bei Änderung der Lehrvertragsdauer (Wechsel von einer dreiährigen in eine vierährige Lehre oder umgekehrt) erhöht bzw. verringert sich die maximale Gesamtfördersumme entsprechend.

Inhouse Förderservice
für Fragen zum Lehre.fördern-Online-Service (LOS), zur Antragstellung oder zu bereits gestellten Anträgen
Tel.: 0)5 90 900-3803
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Geschäftsstelle Bau
für Auskünfte zu Förderrichtlinien sowie zur Akkreditierung von firmeneigenen Bildungseinrichtungen
Tel.: (0)5 90 900-5222
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  • Der Förderantrag inkl. Teilnahmebestätigung ist durch den Lehrberechtigten oder eine dazu bevollmächtigte Person einzubringen.
  • Die Frist für die Antragstellung endet immer drei Monate nach Ende des jeweiligen "erweiterten Kalenderjahres" (d. h. für 2023 am 30.06.2024, für 2024 am 30.06.2025 und für 2025 am 30.06.2026).
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