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AMS – Kurzarbeitsbeihilfe und Qualifizierungsbeihilfe
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) mit folgenden Zielen:

  • Die Beschäftigung soll bei unvorhersehbaren und vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert werden.
  • Ein zeitlich begrenzter Engpass soll überbrückt werden – etwa infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen, Zulieferungen oder Betriebsmitteln.
  • Diese Phase kann genutzt werden, um die betroffenen Arbeitskräfte aus- und weiterzubilden.
  • Mit Kurzarbeit soll die Beschäftigung zur Bewältigung vorübergehender, nicht saisonbedingter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten gesichert und damit Arbeitslosigkeit vermieden werden.
  • Die ausgefallene Arbeitszeit soll für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierungen genutzt werden, um die Chancen der von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen auf eine nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen.

Unternehmen, also ArbeitgeberInnen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen für

  • ihre arbeitslosenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der/dem ArbeitgeberIn aufweisen und von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Organs wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.

Ausgenommen sind Lehrlinge, Familienangehörige von FörderungswerberInnen bzw. von nicht förderbaren zur Geschäftsführung berufenen Personen, geringfügig Beschäftigte, BeamtInnen, PensionistInnen.

Unter bestimmten Bedingungen sind auch Unternehmen förderbar, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben.

Ausgenommen sind politische Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, PrivatzimmervermieterInnen und Privathaushalte.

  • Verpflichtende Verständigung und Beratung vor Beginn der Kurzarbeit
  • Plausibilität der unternehmensexternen Umstände mit zahlenmäßiger Begründung, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben
    • Betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf eine Erhöhung der Energiekosten, einen Arbeits- bzw. Fachkräftemangel oder versäumte betriebliche Strukturanpassungen zurückzuführen sind, können nicht als Begründung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifzierungsbeihilfe herangezogen werden.
    • Nicht förderbar sind auch Kurzarbeitsvorhaben, die sich ausschließlich auf die in einem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte beziehen.
  • Keine verfügbaren, gleichwertigen Stellenangebote in der Region
  • Keine Abwendung der Kurzarbeit mit anderen Maßnahmen möglich
  • Vorlage des AMS-Beratungsprotokolls mit dem Ergebnis der durchgeführten verpflichtenden Beratung
  • Vorlage der rechtsgültigen Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
  • Ein Arbeitszeitausfall von mindestens zehn % und maximal 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbaren Normalarbeitszeit für jede/n einzelne/n ArbeitnehmerIn
  • Für Qualifizierungen, die im Rahmen der Ausfallstunden stattfinden müssen, ist ein Kurzarbeit-Ausbildungskonzept erforderlich.
  • Die Qualifizierungen müssen von geeigneten TrainerInnen und Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden.

Kurzarbeitsbeihilfe

  • richtet sich nach den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden.
  • Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung.

Die Qualifizierungsbeihilfe

  • richtet sich nach den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengend zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden.
  • Ab dem ersten Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Qualifizierungsbeihilfe werden 15 % aufgeschlagen.

Basis für die Berechnung der Beihilfen ist somit der Arbeitslosengeld-Tagsatz. Dazugeschlagen werden die Finanzierungsbeiträge, die das Unternehmen an SV-Abgaben zu zahlen hat, im Verhältnis ArbeitgeberIn/ArbeitnehmerIn verteilt.

Aufgrund der unterschiedlichen individuellen Rahmenbedingungen und der Abhängigkeit der Beihilfenhöhe von der Verteilung der Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum wird die endgültige Beihilfenhöhe erst im Zuge der Abrechnung (monatliche Teilabrechnungen) und bei der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung ermittelt.

Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt (Erstgewährung). Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen um jeweils maximal sechs Monate bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern

Die Begehren sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Der Antrag kann eingebracht werden, wenn die verpflichtende Beratung abgeschlossen ist und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die Begehren samt Unterlagen müssen vollständig eingebracht werden. Dazu zählt auch die Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften.

Die Antragstellung zur Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose