Drucken
AMS – Kurzarbeitsbeihilfe
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung).

  • Die Beschäftigung soll bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert werden.
  • Ein zeitlich begrenzter Engpass soll überbrückt werden – etwa infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen, Zulieferungen oder Betriebsmitteln.
  • Diese Phase kann genutzt werden, um die betroffenen Arbeitskräfte aus- und weiterzubilden.

 

  • Die Arbeitnehmerinnen erhalten von der/vom ArbeitgeberIn anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung anstelle des Arbeitsentgelt bzw. für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungsunterstützung.
  • Der/dem ArbeitgeberIn werden die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung pro Ausfallstunde ersetzt bzw. der Qualifizierungsunterstützung pro Ausfallstunde, die für Aus- und Weiterbildung genützt wird.
  • Wird die Unterstützung in einem die Pauschalsätze übersteigendem Ausmaß geleistet, ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag nicht förderbar.
  • Die Dauer ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Sind weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe  jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Der maximale Beihilfenzeitraum beträgt 24 Monate.
  • Hinweis: Die ergänzende Förderung der Schulungskosten für Beschäftigte in Kurzarbeit erfolgt im Rahmen der Beihilfe für Schulungskosten.
  • Alle ArbeitgeberInnen – ausgenommen Bund, Bundesländer, Gemeinde und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und politische Parteien
  • Alle ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Kurzarbeit weniger arbeiten und daher weniger verdienen. Ausgenommen sind Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Überlassene Arbeitskräfte sind förderbar, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von Kurzarbeit betroffen sind.
  • Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Arbeitszeitausfall: mindestens 10 % und maximal 90 % der gesetzlich oder bei Teilzeitbeschäftigten der kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit.
  • Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten mindestens sechs Wochen vor Einführung der Kurzarbeit – außer es wurde zwischen AMS und Unternehmen anderes vereinbart.
  • Beratung über alternative Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten - unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragspartner (Erstgewährung)
  • Sozialpartner-Vereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit – insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeit und allenfalls darüber hinaus, Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls; bei Qualifizierung: Grundzüge des Ausbildungskonzeptes.
  • Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und – anstatt der Sozialpartnervereinbarung – eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich.
  • Das AMS fördert die Kurzarbeitsunterstützung oder Qualifizierungsunterstützung in Höhe der Pauschalsätze, die je Ausfallstunde festgelegt wurden:

    • Kurzarbeitsbeihilfe: pro Ausfallstunde.

    • Qualifizierungsbeihilfe: pro Ausfallstunde, die für Aus- und Weiterbildung genützt wird.

  • Beihilfe zur Sozialversicherung: Der ergänzende Teilbetrag für erhöhte Aufwendungen für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöht

    • die Kurzarbeitsbeihilfe ab dem 5. Monat,

    • die Qualifizierungsbeihilfe ab dem 1. Monat.

  • Kurzarbeitsunterstützung: Die Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung durch Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträge entstünden.
    Kurzarbeitsbeihilfe: Pauschalsatz mal Anzahl der ausgefallenen Stunden.

  • Qualifizierungsunterstützung: Die Pauschalsätze enthalten einen Zuschlag für schulungsbedingte Mehraufwendungen von 15 % der Kurzarbeitsbeihilfe.
    Qualifizierungsbeihilfe: Pauschalsatz mal Anzahl der ausgefallenen Stunden mal 1,15.

  • Beihilfe zur Sozialversicherung: Der ergänzende Beihilfen-Teilbetrag für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöht die Kurzarbeits- oder Qualifizierungsbeihilfe um 21,33 %.

  •  Maßgeblich für die Höhe des Pauschalsatzes sind:

    • die geltende gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit,

    • das monatliche Brutto-Entgelt und die anteiligen Sonderzahlungen vor Beginn der Kurzarbeit und

    • die jeweilige Anzahl der Kinder.

  • Hinweis: Die ergänzende Förderung der Schulungskosten erfolgt im Rahmen der Beihilfe für Schulungskosten.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at


Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern

Die Zuständigkeit der Regionalen Geschäftsstelle des AMS (Verständigung und Beratung) richtet sich nach dem Betriebsstandort.
Das Kurzarbeitsbegehren für ein oder mehrere Betriebsstandorte im Bundesland ist bei der jeweiligen AMS Landesgeschäftsstelle drei Wochen vor Beginn bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden).

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose