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Sonderprogramm "Weiterbildungsbonus" Land Tirol
Tirol
Kosten für berufliche Bildungsmaßnahmen, wie z. B.
- Nachholen von beruflichen Abschlüssen (v. a. Lehrabschlüsse)
- Umschulungen, wenn diese zu einer Höherqualifizierung führen
- Berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer beruflicher Abschlüsse
- ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss
- ArbeitnehmerInnen mit einem formal nicht anerkannten beruflichen Abschluss im Ausland, die als Hilfskraft tätig sind
- Selbstständige UnternehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss oder formal nicht anerkanntem beruflichen Abschluss im Ausland, die seit mindestens einem Jahr als Ein-Personen-Unternehmen (EPU) tätig sind
- Vor der Antragstellung muss ein Bildungsplan bei einer anerkannten anbieterneutralen Bildungsberatung erarbeitet werden.
Weitere Infos: Liste der Beratungsstellen - Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. Selbständigkeit vorliegen.
- Der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort oder Unternehmenssitz muss sich in Tirol befinden.
- Die Weiterbildung muss bei einem anerkannten Bildungsträger absolviert werden, der mit dem Land Tirol einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Weitere Infos: Liste der Bildungsträger
- Anwesenheit von 75 % in der Bildungsmaßnahme
- bis zu 90 % der nachgewiesenen Kosten der Bildungsmaßnahme (inkl. MwSt.) und/oder allfälliger Prüfungsgebühren bis maximal 3.000,00 EUR
- FördernehmerIn hat Selbstbehalt von 10 % bzw. jene Kosten zu tragen, die die maximale Förderung übersteigen
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/508-7871
Fax: 0512/508-747805
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Kontakt:
Manuel Kranebitter
Tel.: 0512/508-7874
Internet: http://www.tirol.gv.at
Anträge sind vor Beginn der Bildungsmaßnahme (frühestens zwölf Wochen und spätestens vier Wochen vorher) online und in Papierform zu stellen.
Der Originalantrag in Papierform muss vor Fristende beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt sein.
Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 01.01.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2022.
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