Schul- oder Berufsausbildung durch finanzielle Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes
Personen mit Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
- Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1b des Schülerbeihilfengesetzes 1983
- Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
- Lehrausbildung
- Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung
- Absolvierung einer weiterführenden Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung nach Beendigung der Pflichtschule bzw. nach Absolvierung der Schulpflicht in einer weiterführenden Schule
- Absolvierung einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung im Ausland
- Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes
- Die/der FördernehmerIn bestätigt, keine direkt personenbezogene Förderung der Lohnkosten im Rahmen einer Einzelpersonenförderung (z. B. Land, AMS) oder einer Projektförderung zu erhalten. Gegebenenfalls ist die Art der Förderung anzugeben!
Kosten können in Höhe der Ausgleichstaxe, bei nachweisbar höheren Kosten bis zur Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe monatlich ersetzt werden.
Bemessen wird nach dem behinderungsbedingten Mehraufwand.
Zuschussdauer ist ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.
Sozialministeriumservice
jeweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.sozialministeriumservice.at
Der Antrag sowie auch die Nachreichung allfälliger Unterlagen sind an die zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich zu senden, wo eine elektronische Erfassung erfolgt. Der Antrag wird automatisch an die für die/den Antragstellerin zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice weitergeleitet, die auch zukünftig für telefonische oder persönliche Anfragen gerne zur Verfügung steht.
Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel.: 0732/76 04-0
Nähere Informationen sind bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice erhältlich.