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2014-03-12 17:42:00
Studienbeihilfe
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Ordentliches Studium von österreichischen StaatsbürgerInnen sowie gleichgestellten AusländerInnen und Staatenlosen an

  • österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • akkreditierten Privathochschulen oder Privatuniversitäten
  • mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt.

Hinweis: Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, außerordentliche Studien und Universitätslehrgänge besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

österreichische StaatsbürgerInnen sowie „gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose“ (das sind EWR-BürgerInnen, Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen, Staatenlose (unter denselben Voraussetzungen wie Drittstaatenangehörige) und Konventionsflüchtlinge, wenn sie spezielle Voraussetzungen erfüllen und folgende Fördergründe auf sie zutreffen:

  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • ordentlich Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an akkreditierten Privathochschulen oder Privatuniversitäten
  • ordentlich Studierende an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt.

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.

Hinweis: Für Studierende an sonstigen Bildungseinrichtungen, von außerordentlichen Studien und Universitätslehrgängen besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

  • soziale Bedürftigkeit (Bestimmungsfaktoren sind Einkünfte, Familienstand und -größe)
  • günstiger Studienerfolg (muss nach zwei Semestern vorgelegt werden)
  • Beginn des Studiums vor dem 33. Geburtstag, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • SelbsterhalterInnen maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Kind maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Behinderung maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende, die ein Masterstudium beginnen, maximal bis zum 38. Geburtstag (das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag begonnen worden sein)
  • Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Masterstudium, das spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
    • Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 24 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird (wenn die gesetzliche Mindesstudienzeit in den vorangegangenen Studien bzw. Studienabschnitten um nicht mehr als zwei Semester überschritten wurde)
  • Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
  • Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten (d.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bzw. pro Studium (bei Studien ohne Studienabschnitte)

Studienbeihilfe

  • Die mögliche Höchststudienbeihilfe hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein bzw. Leben in einer eingetragenen Partnerschaft).
  • Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 1.072,00 EUR im Monat (12.867,00 EUR im Jahr).
  • Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG). Die Beträge der Studienbeihilfe sind unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung jährlich anzuheben.
  • Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 144,00 EUR mehr.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstellen der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Kontaktformular

Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen für das jeweilige Studienjahr:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).

Fristen zur Vorlage des Studienerfolgs:
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) den nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig erwerben, müssen die bezogene Beihilfe zurückzahlen!

Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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