Kosten, die dem Unternehmen durch zusätzlichen Berufsschulunterricht eines Lehrlings (bei Dienstfreistellung) entstehen
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
- Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
- Lehrling hat entweder in einem Lehrjahr zwei Klassen oder die letzte Berufsschulklasse innerhalb eines Jahres nach Ende der Lehrzeit besucht
- Begründet wird der zusätzliche Besuch entweder mit Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrplatzwechsel
- bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb
Abgeltung des kollektivvertraglichen Bruttolehrlingseinkommens/Lohns für die Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und allfällige Internatskosten bei zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund einer Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrzeitwechsel
Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.
Der Antrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des zusätzlichen Berufsschulbesuchs einzubringen.