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NÖ Bildungsförderung – Sonderprogramm Weiterbildungsscheck
Niederösterreich
  • Berufliche Weiterbildung für Erwerbstätige mit besonderem Augenmerk auf von Arbeitslosigkeit bedronte ArbeitnehmerInnen. Das besondere Gewicht liegt auf der Weiterbildung von Beschäftigungsgruppen ohne formalen Berufsabschluss. Mit dem „NÖ Weiterbildungsscheck" soll aufbauend auf einer Bildungsplanung die Beteiligung am berufsbezogenen Lernen bedarfsgerecht unterstützt werden.
  • Gefördert werden weiters Prüfungsgebühren und die Nostrifizierung von beruflichen Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden.

Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten, abzüglich von DienstgeberInnen- oder sonstigen Zuschüssen.

Hinweis: Für Bildungsmaßnahmen, welche nach anderen Förderrichtlinien (z. B. NÖ Bildungsförderung, TOP-Stipendien, NÖ Bildungsscheck) gefördert werden, können nicht gleichzeitig Förderungen nach dem Sonderprogramm „Bildungsdarlehen“
gewährt werden.

Nicht gefördert werden

  • Nicht berufsbezogene Sprachkurse
  • Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheit, Wellness, Körperpflege oder Schönheit, außer sie dienen der beruflichen Weiterbildung (Zusatzaus-bildung) mit einem unmittelbaren Bezug zur aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Curriculum
  • Hobby- und Freizeitkurse, sowie Kurse, die der Persönlichkeitsbildung und Weltanschauung dienen
  • akademische tertiäre und postgraduale Bildungsmaßnahmen wie z. B. Studien, Lehrgänge, Module, etc. an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten
  • Vorbereitungskurse für die Studienberechtigungsprüfung
  • Vorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung
  • Schulen mit Maturaabschluss
  • Erwerb von Lenkberechtigungen, die nicht zur berufsbezogenen Qualifizierung dienen
  • Kurskosten und Prüfungsgebühren unter 75,00 EUR
  • Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungskosten und dergleichen, auch wenn diese in pauschalen Kurskosten enthalten sind
  • ArbeitnehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss
  • Personen mit maximal Pflichtschulabschuss, die seit mindestens einem Jahr als Ein-Personen-Unternehmen tätig sind
  • ArbeitnehmerInnen mit einem formal nicht anerkannten beruflichen Abschluss im Ausland, die als Hilfskräfte tätig sind

Nicht gefördert werden

  • Personen, die beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und/oder Leistungen aus dem Arbeitsmarktfördergesetz oder Arbeitsmarktversicherungsgesetz beziehen
  • Lehrlinge und Auszubildende, d. h. Personen mit einem aufrechten Lehr- oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
  • Personen, die einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Kostenübernahme für die im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin haben
  • Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn in Niederösterreich befinden.
  • Im Vorfeld der Qualifizierungsmaßnahme und vor Antragsstellung muss verpflichtend ein Bildungsplan bei einer anerkannten anbieterneutralen Bildungsberatung erarbeitet werden. (z. B. Netzwerk Bildungsberatung NÖ, Bildungsberatungen von gesetzlichen Interessensvertretungen, Bildungsberatungen mit IBOBB-Zertifizierung). Nähere Informationen dazu unter: bildungsberatung-noe.at/
  • Die Bildungsmaßnahme muss bei einem/r zertifizierten bzw. anerkannten BildungsträgerIn absolviert werden, der/die mit dem Land Niederösterreich einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme muss der berufsbezogenen Aus- oder Weiterbildung dienen.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist eine mindestens 75%ige Anwesenheit oder ein positiver Prüfungsabschluss erforderlich.
  • Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 3.000,00 EUR-
    Förderung in Anspruch genommen werden.

Qualifizierungsförderung

  • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der Kurskosten bzw. der Prüfungsgebühr und ist mit maximal 3.000,00 EUR begrenzt.
  • Die/der FörderwerberIn hat jeweils einen Selbstbehalt von 10 % und allfällige die maximale Förderung übersteigende Kosten zu tragen.
  • Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 3.000,00 EUR Förderung in Anspruch genommen werden.
  • Qualifizierungsmaßnahmen, welche nach dem Sonderprogramm „NÖ Weiterbildungsscheck“ förderfähig sind, können nicht nach der Rahmenrichtlinie „NÖ Bildungsförderung“ oder nach anderen Sonderprogrammen gefördert werden.
  • Förderungen von dritter Seite sind insoweit zu berücksichtigen, als der gesamte Förderbetrag (inklusive des „NÖ Weiterbildungsschecks“) nicht höher als die nachgewiesenen Kurskosten sein darf.

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung
NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-9555
Fax: 02742/9005-11230
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.noe.gv.at

Die Antragstellung mittels Online-Antrag kann frühestens 13 Wochen und muss bis spätestens einen Tag vor Kursbeginn zu erfolgen.

Die Verrechnung der geförderten Kurskosten erfolgt zwischen dem Land Niederösterreich und der Bildungseinrichtung.
Die Förderung wird nach Bestätigung eines positiven Abschlusses oder der Teilnahme direkt an die Bildungseinrichtung überwiesen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende