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2014-11-19 14:48:00
Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz NEU ab 01.04.2025)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Die Bildungskarenz zum Nachholen von z. B. Schul- und Studienabschlüssen zur Höherqualifizierung kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es bleibt dabei der/dem ArbeitnehmerIn in Abstimmung mit der/dem ArbeitgeberIn überlassen, ob

  • das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch genommen wird, was dazu führt, dass in den darauffolgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann,
  • die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht wird oder
  • mit einer Bildungsteilzeit kombiniert wird

Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss aber zumindest 2 Monate andauern. 

Hinweis: Ein direkter Anschluss einer Bildungskarenz an die Elternkarenz ist nicht mehr möglich sein, es müssen mindestens 26 Wochen dazwischenliegen.

ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz bzw. eine befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen.

Auch freie DienstnehmerInnen bekommen Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte.

Bildungskarenz:

  • Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
  • Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer
  • Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosen-versicherungspflichtig gewesen sein. 
  • Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung. Liegen Betreuungspflichten für ein Kind vor, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss die besuchte Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch genommen werden, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist. Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet.
  • Vereinbarung einer Bildungskarenz nach §11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) oder einer gleichartigen Karenzierung (z. B. nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen) zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn
  • Vorlaufzeiten bis zum nächstmöglichen Beginn der Bildungsmaßnahme sowie ferienbedingte Unterbrechungen sind im Vorfeld mit der regionalen Geschäftsstelle abzuklären.
  • Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS- Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, wird das Weiterbildungsgeld eingestellt.
  • Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z. B. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.
Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld:
  • Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren kann Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.
  • Beim selben Arbeitgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – ein Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei zwei Tagen Bildungsteilzeitgeld.
  • Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1:2.

Zusätzlich bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge:

  • Der Arbeitgeber muss nachweislich eine Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Zeitraum einstellen.
  • Diese Ersatzarbeitskraft muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben.
  • Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für sechs Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
  • Einkommensgrenzen bei Zusatzverdienst aus geringfügiger Beschäftigung (2025: 551,10 EUR Brutto)
  • Ein Wechsel von einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist beim selben Arbeitgeber nicht möglich.
  • HINWEIS: Bei der Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist keine Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung notwendig und auch kein Bildungsnachweis vorzulegen.

Weiterbildungsgeld

  • Eine Weiterbildungsbeihilfe beträgt mindestens 1.212,00 EUR/Monat. 
  • Abhängig vom Einkommen davor liegt die Obergrenze bei 2.038,00 EUR/Monat.
  • ArbeitgeberInnen sollen sich zukünftig mit 15 % an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen müssen, wenn der Lohn bzw. das Gehalt der ArbeitnehmerInnen über einer gewissen Grenze (aktuell 3.255,00 EUR brutto) liegt.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen

NutzerInnen eines eAMS-Kontos haben die Möglichkeit, das Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld elektronisch über das eAMS-Konto zu beantragen.
Alle anderen Personen können den Antrag nur mittels persönlicher Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS stellen.

Nähere Informationen sind bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle erhältlich.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen
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