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2014-11-19 14:48:28
Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Bildungskarenz (z. B. für berufliche Aus- und Weiterbildung im In- und Ausland, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung (mindestens sechs, höchstens 12 Monate) gegen Entfall der Bezüge, welche mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei und höchstens 12 Monaten vereinbart werden. Es gibt folgende Nutzungsvarianten:

  • Ein ganzes, durchgehendes Jahr Bildungskarenz zu nehmen, was dazu führt, dass in den darauf folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge oder Bildungsteilzeit konsumiert werden kann.
  • Die 12-monatige Gesamtbezugsdauer innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
  • Kombination von Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) mit einer Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld).

ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz bzw. eine befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen.

Auch freie DienstnehmerInnen bekommen Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte.

Bildungskarenz:

  • Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss beim selben Arbeitgeber die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen sechs Monate (drei Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein.
  • Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
  • Bildungsnachweis bei Aus- und Weiterbildungen: Nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums), bei Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden.
  • Bildungsnachweis bei einem Studium: Nachweis der Absolvierung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von vier Semester-Wochenstunden oder acht ECTS-Punktenach nach jeweils sechs Monaten. Alternative Erfolgsnachweise sind Studien-Abschluss, abglegte Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.
  • Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2019: 446,81 EUR monatlich Brutto) nicht überschritten wird.
  • HINWEIS: Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitsnehmers bzw. der Arbeitsnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z. B. weil die/der ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.
Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld:
  • Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren kann Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.
  • Beim selben Arbeitgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – ein Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei zwei Tagen Bildungsteilzeitgeld.
  • Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1:2.

Zusätzlich bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge:

  • Der Arbeitgeber muss nachweislich eine Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Zeitraum einstellen.
  • Diese Ersatzarbeitskraft muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben.
  • Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für sechs Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
  • Einkommensgrenzen bei Zusatzverdienst aus geringfügiger Beschäftigung (2019: 446,81 EUR Brutto)
  • Ein Wechsel von einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist beim selben Arbeitgeber nicht möglich.
  • HINWEIS: Bei der Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist keine Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung notwendig und auch kein Bildungsnachweis vorzulegen.

Weiterbildungsgeld

  • Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 14,53 EUR täglich.
  • Während des Bezugs von Weiterbildungsgeldes besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsschutz.
  • Zuverdienst ist bis zur Zuverdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (=Geringfügigkeitsgrenze) auch beim selben Arbeitgeber möglich wie auch bei gerinfügig selbstständiger Arbeit. 2019 liegt die Zuverdienstgrenze bei brutto 460,66 EUR monatlich. Wenn aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielt werden, dürfen diese maximal das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze betragen.
  • Das Weiterbildungsgeld kann je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für mindestens zwei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden.
  • Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Das Bildungsteilzeitgeld beträgt täglich 0,83 EUR für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (z. B. ergibt eine Reduktion der Arbeitszeit um 10 Stunden einen täglichen Anspruch von 8,30 EUR). Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Somit wird in Kalendermonaten mit 30 Tagen bei z. B. einer Reduktion der Arbeitszeit um 50 % der Normalarbeitszeit (von 40 auf 20 Stunden) Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von monatlich 498,00 EUR bzw. bei Reduktion der Arbeitszeit um 25 % (um 10 Stunden) in der Höhe von monatlich 249,00 EUR ausbezahlt.
  • Bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge wird das Weiterbildungsgeld - je nach Dauer der vereinbarten Freistellung - mindestens sechs Monate und höchstens 12 Monate ausbezahlt.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen

NutzerInnen eines eAMS-Kontos haben die Möglichkeit, das Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld elektronisch über das eAMS-Konto zu beantragen.
Alle anderen Personen können den Antrag nur mittels persönlicher Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS stellen.

Nähere Informationen sind bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle erhältlich.

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