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2014-09-11 17:14:00
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen, wenn eine Teilnahme im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder im Rahmen der Lehrlingsfreifahrt nicht möglich ist
  • unentgeltliche Beförderung von TeilnehmerInnen an den übrigen Ausbildungsformen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), wenn sie nach dem BAG Lehrlingen gleichgestellt sind und als Lehrling im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gelten
  • Hinweis: Für die Freifahrt ist als Eigenanteil ein Pauschalbetrag (Selbstbehalt) von 19,60 EUR für jedes Lehrjahr zu leisten.
  • Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an den übrigen Ausbildungsformen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG)
  • Lehrlinge, die die betriebliche Ausbildungsstelle nicht von ihrem Hauptwohnort aus besuchen, sondern von einem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte
  • Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen
    • Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt wird oder
    • Familienbeihilfe nur deswegen nicht gezahlt wird, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (z. B. Kindergeld, Kinderzulage) haben.
  • Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen, denen
    • Familienbeihilfe gewährt wird oder
    • denen Familienbeihilfe nur deshalb nicht gewährt wird, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
  • Der Lehrling darf das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Es steht kein öffentliches Verkehrmittel zur Verfügung
  • Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland/dem Zweitwohnsitz und der betrieblichen Ausbildungsstätte muss mindestens zwei km in einer Richtung betragen. Für behinderte Lehrlinge gilt diese Mindestentfernung nicht, wenn der behinderte Lehrling auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist.
  • Der Arbeitsweg muss in jeder Richtung mindestens drei Mal pro Woche zurückgelegt werden.
  • Mit dem Antrag auf Gewährung einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge muss eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorgelegt wird, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte beträgt, wenn dieser Weg in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke von mindestens zwei Kilometer in einer Richtung

a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird: 5,10 EUR monatlich
b) über 10 km: 7,30 EUR monatlich.

Sucht der Lehrling die betriebliche Ausbildungsstelle nicht von seinem Hauptwohnort aus auf, sondern von einem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte, beträgt die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge bei einer Entfernung

a) bis einschließlich 50 km monatlich: 19,00 EUR
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich: 32,00 EUR
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich: 42,00 EUR
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich: 50,00 EUR
e) über 600 km monatlich: 58,00 EUR

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen infolge Wechsels des Lehrverhältnisses in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so wird der höhere Pauschbetrag gewährt.

Bundeskanzleramt Österreich
Bundesministerium für Frauen, Familie, Integration und Medien
Sektion VI – Familie und Jugend
Abt. VI/8 - Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
Tel. 01/531 15-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/weitere-leistungen-fuer-familien/freifahrt-fahrtenbeihilfen.html

Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.

Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate.

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