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Studienbeihilfe – Mobilitätsstipendium
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Seit dem Wintersemester 2008/09 ist es möglich, auch für ein zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),  in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betriebenes Studium eine Studienförderung in Form eines Mobilitätsstipendiums zu bekommen.

Dieses sogenannte Mobilitätsstipendium wird im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten ausgezahlt. Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Studienjahr nachgewiesen werden.

WICHTIG: Beim Mobilitätsstipendium ist ein jährliches Ansuchen erforderlich!

Hinweis: Fernstudien werden nicht mittels Mobilitätsstipendium gefördert.

Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose, die ihr Studium zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland absolvieren

  • Das Bachelor-, Master- oder Diplomstudium wird an einer anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule betrieben. (Für Doktoratsstudien gibt es kein Mobilitätsstipendium.) Für die Beurteilung der Anerkennung ist es im Falle der Deutschen Bildungseinrichtungen maßgeblich, ob diese im Hochschulkompass die Qualifikation als „staatliche Trägerschaft“ aufweisen. Für die sonstigen EWR-Bildungseinrichtungen bzw. Bildungseinrichtungen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist für die Akkreditierung der Status "H+" in der Anabin-Datenbank Voraussetzung.
  • Es wurde noch kein Studium abgeschlossen. Ausnahme: trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Mobilitätsstipendium bezogen werden.
  • Es darf gleichzeitig kein Studium in Österreich betrieben oder eine sonstige Förderung nach dem Studienförderungsgesetz bezogen werden.
  • Soziale Förderungswürdigkeit, günstiger Studienerfolg und Altersgrenze (analog zu den Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe)
  • Leistungsnachweis/Erfolg: Im ersten Studienjahr muss ein Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten, ab dem zweiten Studienjahr im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Studienjahr nachgewiesen werden.
    Studierende, die im zweiten Studienjahr ansuchen brauchen einen Erfolgsnachweis in der Höhe von mindestens 30 ECTS-Punkten aus dem ersten Studienjahr.
    Studierende, die im dritten Studienjahr ansuchen benötigen mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem bisherigen Studium, usw.

Studienbeihilfe

Die Höhe des Mobilitätsstipendiums orientiert sich an der Höhe der Studienbeihilfe für "auswertig Studierende". Sie ist vor allem vom Einkommen der Eltern, der Familiengröße und dem eigenen Einkommen abhängig.

Das erste Mobilitätsstipendium wird im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten ausgezahlt. Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium nachgewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist eine monatliche Auszahlung nach Vorlage des zu erbringenden günstigen Studienfortganges vorgesehen.

Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet:

monatliche Studienbeihilfe = (jährliche Höchststudienbeihilfe – Verminderungen) * 1,12 : 12, gerundet auf ganze Euro.

Die monatliche Höchststudienbeihilfe (inkl. Erhöhungszuschlag*) beträgt für

  • Studierende, die ein Mobilitätsstipendium beantragen: 841,00 EUR

  • Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung des Mobilitätsstipendiums wenigstens vier Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe SelbsterhalterInnen-Stipendium): 841,00 EUR

* Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Zuschlag von monatlich 20,00 EUR;
Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Erhöhungszuschlag von monatlich 20,00 EUR.

Für Studierende mit Behinderung gibt es eine erhöhte Studienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt (siehe Behinderung).

Hinweis: Andere Förderungen und Darlehen zu Ausbildungszwecken von in- und ausländischen Stellen werden bei der Berechnung des Mobilitätsstipendiums angerechnet.

Hinweis:
Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Stipendienstelle in Verbindung.

Örtlich zuständig für Ansuchen ist jene Stipendienstelle, in deren Sprengel der letzte Wohnsitz im Inland vor Aufnahme des Studiums im Ausland gelegen ist.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz und Studierende des FH-Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege der FH Campus Wien, Standorte Linz und Ried im Innkreis:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten:
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird:
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430

Die Auszahlung des Mobilitätsstipendiums erfolgt im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten.

Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Studienjahr nachgewiesen werden.
Studierende, die im zweiten Studienjahr ansuchen brauchen einen Erfolgsnachweis in der Höhe von mindestens 30 ECTS-Punkten aus dem ersten Studienjahr.
Studierende, die im dritten Studienjahr ansuchen benötigen mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem bisherigen Studium, usw.

Der Erfolgsnachweis ist auf Deutsch oder Englisch vorzulegen.

Hinweis: Es ist zu beachten, dass andere Förderungen und Darlehen zu Ausbildungszwecken bei der Berechnung des Mobilitätsstipendiums anzurechnen sind.

Hinweis: Beim Mobilitätsstipendium ist ein jährliches Ansuchen erforderlich!

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