anteilige Lohn- und Lohnnebenkosten für höchstens eine/n ArbeitnehmerIn über 50 Jahre pro Gemeinde in Ergänzung der Aktion „COME BACK“ des AMS für eine Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen
Gemeinden, die eine/n MitarbeiterIn aus einer von Arbeitslosigkeit besonders betroffene Personengruppen beschäftigen, wie z. B.
- arbeitslose Personen über 50 die mindestens ein Jahr arbeitslos sind und
- Personen, die im Rahmen der Aktion 20000 beschäftigt waren und derzeit arbeitslos sind, sofern sie die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen von 50+ erfüllen (über 50 Jahre und drei Monate arbeitslos oder eine gesundheitliche Einschränkung haben)
- Ein Beschäftigungsverhältnis
- im Ausmaß von mindestens 50% eines/r Vollzeitbeschäftigten und
- von höchstens einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer mit einer Gemeinde und
- mit einer Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen in überwiegend handwerklicher Tätigkeit.
- Eine vom AMS gewährte Förderung im Rahmen der Aktion „COME BACK“ des AMS für die ersten neun Monate des Beschäftigungsverhältnisses.
- Eine Weiterbeschäftigung von höchstens einer/einem ArbeitnehmerIn seitens der Gemeinde und Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 100 % im Ausmaß von 13 Wochen im Anschluss an die Förderung des AMS und des Landes Burgenland.
- Die ArbeitnehmerInnen sind gemeinnützigen Vereinen, die über einen Vereinssitz in den begünstigten Gemeinden verfügen, für die Dauer von mindestens sechs Monaten zur Verfügung zu stellen.
- Bei Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses durch die/den DienstnehmerIn oder durch die/den DienstgeberIn vor Ablauf der Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt 53 Wochen wird keine Förderung gewährt.
Beschäftigungsförderung
- Für einen Beschäftigungszeitraum von acht Monaten (2. bis 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses) werden die Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 33,3 % bei Frauen bzw. 75 % bei Männern in Ergänzung der Förderung des AMS gefördert. In den verbleibenden 13 Wochen werden die Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100% von der jeweiligen Gemeinde getragen.
- aliquote Förderabrechnung:
- im Falle des Todes des Dienstnehmers vor Ablauf des Förderzeitraumes oder
- wenn vor Erreichen der Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses von 53 Wochen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nachweislich in Aussicht gestellt wird oder
- im Falle eines nachweislichen, schweren Härtefalles (z. B. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund schwerer Krankheit)
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6 - Soziales und Gesundheit
Referat Förderwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel: 057-600-0
Fax: 057 600-2865
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.burgenland.at
Förderantrage können von Gemeinden eingebracht werden.
Die Antragseinbringung hat VOR Beginn des Arbeitsverhältnisse zu erfolgen.
Förderanträge können ab 15.02.2020 bis längstens 31.12.2022 bei der Förderstelle eingebracht werden.