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Studienbeihilfe – Studienberechtigungs- bzw. Zugangsprüfung
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Studienbeihilfe für ein bis maximal zwei Semester zur Vorbereitung auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung (Universitätsstudium) bzw. Zusatzprüfung (Fachhochschulstudium)

Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe.

Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium Studienbeihilfe beantragt werden (kein Systemantrag). Der Beginn des ordentlichen Studiums muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch 35. Lebensjahres) erfolgen.

Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung (Universitätsstudium) bzw. Zusatzprüfung (Fachhochschulstudium) vorbereiten.

Hinweis: Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, u. ä.) kommen für diese Personengruppe NICHT in Betracht.

  • es wurde bisher noch keine Studienberechtigung für ein ordentliches Studium bzw. noch keine Zugangsberechtigung zum Fachhochschul-Bachelorstudiengang erworben
  • Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (Bescheid)/Zusatzprüfung (offizielle schriftliche Bestätigung)
  • Soziale Förderungswürdigkeit (Bestimmungsfaktoren für Höhe der Studienbeihilfe sind Einkommen, Familienstand und -größe)
  • Altersgrenze von 30 Jahren bei Studienbeginn nicht überschritten (Ausnahmen bei SelbsterhalterInnen)
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (für AusländerInnen und Staatenlose)
  • Auch für Personen, die für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung/ Zusatzprüfung eine Studienbeihilfe beziehen, gilt die allgemeine Zuverdienstgrenze von 15.000,00 EUR jährlich. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens 3.000,00 je Kind, siehe Studieren mit Kind).

Studienbeihilfe

Zur Höhe der Studienbeihilfe siehe auch unter "Studienbeihilfe“.

  • Anspruch auf ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind
  • Anspruch auf höchstens zwei Semester Studienbeihilfe, wenn drei oder mehr Prüfungsfächer zu absovieren sind. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung
    zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassung nächstfolgende Semester.

Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium wieder Studienbeihilfe beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass der Beginn des ordentlichen Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch des 35. Lebensjahres) erfolgen muss.

Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstellen der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz und Studierende des FH-Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege der FH Campus Wien, Standorte Linz und Ried im Innkreis:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten:
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird:
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430

Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen für das jeweilige Studienjahr:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

Grundsätzlich ist eine Antragstellung das ganze Jahr über möglich. Jedoch wirken Anträge innerhalb dieser Fristen auf den Semesterbeginn zurück. Alle Anträge, die außerhalb der Fristen gestellt werden, gelten erst ab Folgemonat.

Frist zur Vorlage des Studienerfolges:
Innerhalb der Antragsfrist (20.09.-17.12. bzw. 20.02.-15.05.) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer vorzulegen; ansonsten ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

Hinweis: Bei Fristversäumnissen bzgl. Antragsfristen und Fristen zum Nachweis des Studienerfolges kann es zu unangenehmen Folgen wie Rückzahlung oder Verlusten von Ansprüchen kommen!

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende