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Studienbeihilfe – Studienzuschuss
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Ersatz des Studienbeitrages für Studierende, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zahlen müssen, in voller Höhe in Form eines Studienzuschusses

StudienbeihilfebezieherInnen, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zahlen, erhalten den jährlichen Studienbeitrag (726,72 EUR) in voller Höhe in Form eines Studienzuschusses ersetzt.

Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens 60,00 EUR jährlich bekommen.

Es gelten die selben Regelungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe (siehe Leistungsnachweis).

Studienbeihilfe

  • für alle StudienbeihilfenbezieherInnen jährlich 726,72 EUR
  • für sonstige Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens keine Studienbeihilfe mehr erhalten, zwischen 60,00 EUR und 726,72 EUR jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen. Wenn dieses zu hoch ist, gibt es keinen Studienzuschuss.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt

Stipendienstelle Wien:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz und Studierende des FH-Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege der FH Campus Wien, Standorte Linz und Ried im Innkreis:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten:
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird:
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430

Für Anträge auf Studienzuschuss gibt es folgende Fristen:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.

Die Antragstellung erfolgt einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe (SB 1).

Auszahlung: jeweils die Hälfte wird per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist, ausbezahlt.
Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.

Rückzahlung: Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Studienbeihilfe. Nach den ersten beiden Semestern ist ein Studienerfolg erforderlich (siehe Rückzahlung).

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende