Beihilfe zum Studium von Studierenden, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 8.850,00 EUR jährlich „selbst erhalten“ haben.
Es handelt sich hierbei um eine Sonderform der Studienbeihilfe.
In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners, ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.
Hinweis: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden!
Nähere Informationen dazu sind bei der zuständigen Stipendienstelle erhältlich.
Studierende, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 8.580,00 EUR jährlich „selbst erhalten“ haben.
- Bezug von Einkünften mindestens vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug
- diese Einkünfte haben jährlich zumindest 8.580,00 EUR betragen. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Die Waisenpension kann bei der Ermittlung des Selbsterhaltes nicht berücksichtigt werden, Lehrzeiten können bei entsprechendem Einkommen Selbsterhalterzeiten sein. Waisenpension und Lehrzeiten können bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtig werden.
- Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich 15.000,00 EUR jährlich. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens 3.000,00 EUR je Kind, siehe Studieren mit Kind).
- Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (zu Studienbeginn) erhöht sich, wenn die/der StudentIn sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt fünf Jahre.
- Beim SelbsterhalterInnen- Stipendium gelten die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe. Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des SelbsterhalterInnenstipendiums nicht berücksichtigt.
- Für die Überprüfung des Selbsterhaltes ist das ausgefüllte Formblatt FB 09-26 samt Sozialversicherungsdatenauszug inklusive Zeiträume und Beitragshöhe (erhältlich bei der für die/den Studierenden zuständigen Krankenkasse)
Die dem Antrag beizulegenden Formulare/Unterlagen sind hier abrufbar. - Studienerfolgsnachweise sind vorzulegen, da ansonsten das erhaltene Selbsterhalterstipendium zurückzuzahlen ist (siehe Rückzahlung und Studienerfolg).
Studienbeihilfe
Die höchstmögliche Studienbeihilfe – inklusive Erhöhungszuschlag von 12 % - beträgt für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens vier Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens 801,00 EUR. Ab Vollendung des 24. Lebensjahres erhalten alle Studierende einen Erhöhungszuschlag von EUR 20,00 monatlich und ab Vollendung des 27. Lebensjahres einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag von EUR 20,00.
Das SelbsterhalterInnen-Stipendium verringert sich:
- um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahre (in Sonderfällen: über 25 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.
- um den 15.000,00 EUR übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden).
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der/des EhegattIn oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
- um die Unterhaltsleistung der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten bzw. der aufgelösten eingetragenen PartnerIn/des aufgelösten eingetragenen Partners.
Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:
Internet: https://www.stipendium.at
Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/
Stipendienstelle Wien:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz und Studierende des FH-Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege der FH Campus Wien, Standorte Linz und Ried im Innkreis:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten:
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird:
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Für Anträge auf das SelbsterhalterInnen-Stipendium gibt es folgende Fristen:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.
Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind erst ab dem Folgemonat wirksam.
Ausnahmen: Für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).
Fristen zur Vorlage des Studienerfolges:
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) den nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig erwerben, müssen die bezogene Beihilfe zurückzahlen!
Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.