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2014-03-12 17:45:00
Studienbeihilfe – Studienabschluss-Stipendium
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Studienabschluss von Studierenden, denen nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen bzw. die ihre Diplomarbeit/Masterarbeit bereits begonnen haben

Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie „gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose“ (§ 4 StudFG), die ihr Studienziel fast erreicht haben und denen nur noch wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen.
Falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist, gilt, dass diese bereits begonnen wurde.

Hinweis: Studierende eines Doktoratsstudiums können kein Studienabschluss-Stipendium erhalten.

Ein Studienabschluss-Stipendium können Studierende erhalten, die...

  • an einer Universität oder Privathochschule/Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen haben; das Thema der Diplomarbeit müssen sie bereits übernommen haben. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte oder vier Fachprüfungen betragen.
  • an einer anderen Bildungseinrichtung (z. B. Fachhochschule, Pädagogische Hochschule) studieren und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befinden.
  • in den letzten 48 Monaten oder vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig (zumindest halbbeschäftigt) waren. Gesetzlich geregelte Schutzfristen sowie Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt.
  • ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben.
  • in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe bezogen haben.
  • bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind.
  • noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.

Stipendium

  • Die Höhe beträgt zwischen 850,00 EUR und 1.457,00 EUR im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahrs und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
  • Hinweis: Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge aufgrund des Mutterschutzes, Renten etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium.
  • Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der pro Semester zu entrichtende Studienbeitrag in der Höhe von max. 363,30 EUR refundiert.
  • Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der im Ansuchen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers bestimmt wird und erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
  • Das Studienabschluss-Stipendium wird mit Bescheid für die gesamte Förderdauer zuerkannt. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt monatlich.
  • Hinweis: ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal gewährt werden! Wer also z. B. schon ein Studienabschluss-Stipendium für das Bachelorstudium bekommen hat, kann es für das Masterstudium nicht mehr in Anspruch nehmen.
  • Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen und Auslagen für die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen.
  • Sonstige Förderungen, die an den Erhalt einer Studienbeihilfe geknüpft sind (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskosten-beitrag, Beihilfe für ein Auslandsstudium), sind für BezieherInnen eines Studienabschluss-Stipendiums nicht vorgesehen.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Kontaktformular

Ansuchen auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.

Hinweis: Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. 

Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2025 bis einschließlich Februar 2026 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2027 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden! 

Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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