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Studienbeihilfe – Studieren im Ausland
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Auslandsaufenthalte (Auslandssemester) während des Studiums

Mögliche Förderungen umfassen:

  • Beihilfe für ein Auslandsstudium
  • Reisekostenzuschuss
  • Sprachstipendium

Eine Beihilfe für ein Auslandsstudium (BAS) kann man nicht nur für ein Auslandssemester, sondern auch über einen längeren Zeitraum beziehen.

Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausgezahlt. Studierende bekommen also während des Auslandsstudiums beide Förderungen gleichzeitig (Studienbeihilfe + Beihilfe für ein Auslandsstudium).

Hinweis: Praktika im Ausland werden nicht gefördert!

Hinweis: Wer das gesamte Studium im Ausland (EWR + Schweiz) absolvieren möchte, kann dafür ein Mobilitätsstipendium beantragen.

Da BezieherInnen von Auslandsbeihilfe gleichzeitig StudienbeihilfenbezieherInnen sind, können die sonstigen Förderungen, die an den Bezug von Studienbeihilfe geknüpft sind, auch während des Auslandsaufenthaltes weiter bezogen werden z. B. Fahrkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag.

Ordentliche Studierende mit Anspruch auf Studienbeihilfe, die ein oder mehrere Auslandssemester absolvieren möchten

  • Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten haben für höchstens 20 Monate (Studierende an Pädagogischen Hochschulen und Akademien für höchstens 12 Monate) Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn sie während des Auslandsstudiums Studienbeihilfe beziehen.
  • Gefördert werden Auslandsstudien ab einer Mindestdauer von einem Monat
  • Hinweis: Für die ersten beiden Semester eines Bachelorstudiums kann man keine Auslandsbeihilfe beziehen.
  • Nach Ende des Auslandsstudiums ist spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters ein Studienerfolgsnachweis zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bei der Stipendienstelle vorzulegen.

Studienbeihilfe

  • Die Beihilfe beträgt abhängig von den Lebenshaltungs- und Studienkosten im Gastland und beträgt mindesten EUR 73,00 und maximal 582,00 EUR monatlich und wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausbezahlt.

Zusätzlich gibt es für BezieherInnen einer Auslandsbeihilfe zwei weitere Fördermaßnahmen: der Reisekostenzuschuss und das Sprachstipendium

  • Die Höhe des Reisekostenzuschusses ist abhängig vom jeweiligen Zielland und beträgt zwischen 22,00 EUR und 1.129,00 EUR.
  • Ein Sprachstipendium kann zur Finanzierung eines mindestens zwei Wochen dauernden Sprachkurses ausbezahlt werden, wenn dieser zur Vorbereitung auf das geförderte Auslandsstipendium dient und im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium steht. Die Höhe des Sprachstipendiums beträgt 80 % der Kosten des Sprachkurses, höchstens jedoch 363,36 EUR. Wird ein mindestens zweiwöchiger Sprachkurs unmittelbar vor Beginn des Studienaufenthaltes im jeweiligen Gastland absolviert, wird zusätzlich ein Zuschuss in Höhe einer Monatsrate der Beihilfe für das Auslandsstudium gewährt.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz und Studierende des FH-Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege der FH Campus Wien, Standorte Linz und Ried im Innkreis:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten:
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird:
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430

Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium sind spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen. Voraussetzung für die abschließende Bearbeitung des Antrages auf Auslandsbeihilfe ist eine Bewilligung der inländischen Studienbeihilfe für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt stattfindet.

Hinweis: Für ERASMUS-PLUS-Studierende empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium vor oder unmittelbar nach Antritt des Auslandsaufenthaltes. Ansonsten kann es zu einer Fristversäumnis kommen!

Frist zur Vorlage des Studienerfolges:
Studierende, die eine Beihilfe für ein Auslandsstudium bezogen haben, müssen innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist einen Erfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorlegen.

Das Ausmaß der nachzuweisenden Stunden richtet sich nach der Dauer des Auslandsstudiums. (siehe Leistungsnachweis/Erfolg)

Gegen die Entscheidung der Stipendienstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel "Vorstellung" erhoben werden.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende