Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten und im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Konkret absetzbar sind:
- eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
- Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
- Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
- Fahrtkosten
- allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort statt findet)
- Nächtigungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechnikern und EDV-Techniker.
Berufsbezogene Aus- und Weiterbildung und Umschulung (z. B. Kurskosten, Fachliteratur, Lehrbehelfe) sowie sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kosten (z. B. Fachliteratur, Fahrt- und Nächtigungskosten) sind als Werbungskosten im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung absetzbar.
Dies umfasst z. B. auch Kosten für ein Universitätsstudium, als auch Kosten für die Absolvierung eine BMHS sowie die Ablegung der Berufsreifeprüfung.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer Technischen Universität
- Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
- Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder dem Besuch einer AHS/BHS oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Auch Kosten für eine Umschulung sind absetzbar. Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
- Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
- Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
- Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
- Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – grundsätzlich voraus, dass die/der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z. B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.
Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Hinweis: Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führerschein können nur dann abgesetzt werden, wenn der Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigt wird.