Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-)ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50 % reduzieren und im Gegenzug eine neue Arbeitskraft im Ausmaß der Reduktion eingestellt wird.
Ein Begehren umfasst jeweils ein "Modell", d. h. eine Ersatzarbeitskraft und die entsprechende Anzahl an "SolidaritätsarbeiterInnen".
Jede Ersatzarbeitskraft stellt in eigenes Modell dar.
Hinweis: Das AMS hat für die Gewährung der Solidaritätsbeihilfe jährlich ein begrenztes Budget zur Verfügung. Ist dieses ausgeschöpft, können - auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen - keine weiteren Beihilfen für neue Anträge bewilligt werden.
Unternehmen, die im Ausmaß der Arbeitszeitreduktion eines/r DienstnehmerIn (maximal 50 %) eine neue Arbeitskraft einstellen und somit Arbeitsverhältnisse begründen,
- die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen oder
- die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, wenn eine dem AVRAG analoge bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen wird.
Ausgenommen von der Förderung sind das AMS, politische Parteien und radikale Vereine.
- Festlegung der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 13 Abs. 1 AVRAG) oder in einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung
- Abschluss einer Vereinbarung zwischen der/dem ArbeitnehmerIn und der/dem ArbeitgeberIn über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit und die Neufestsetzung des Bruttoarbeitsentgelts inklusive Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgelts (Solidaritätsprämie).
- ArbeitgeberIn entrichtet die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
- Einstellung von einer oder mehreren Ersatzarbeitskräften,
- die entweder bis vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und nicht nur geringfügig beschäftigt werden und innerhalb der letzten zwei Jahre in keinem Dienstverhältnis zum förderwerbenden Betrieb gestanden sind
- oder aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden
- Die durch die Herabsetzung der Normalarbeitszeit der SolidaritätsarbeitnehmerInnen gewonnene Arbeitszeit muss zu 100 % durch die Ersatzarbeitskraft/Ersatzarbeitskräfte abgedeckt werden
- der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber den ArbeitnehmerInnen, dass - auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger - bei der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
Solidaritätsprämienmodell
- Beihilfe beträgt maximal 50 % des durch die Reduktion der Arbeitszeit entfallenen Entgelts und deckt den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab, der durch die Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht, diese Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
- Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert ist, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/Adressen
Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des AMS richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind.
Der Antrag ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft einzubringen.