Drucken
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften mit maximal Pflichtschulabschluss, die stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einbezogen werden sollen mit dem Ziel, ihre Beschäftigungsfähigkeit, Arbeitsplatzsicherheit, Berufslaufbahn sowie Einkommenssituation zu verbessern.

Gefördert wird die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden (z. B. 8-16 h = 8 Kursstunden, 8:30-14:10 h = 5 Kursstunden 40 Minuten). Pro Kurstag werden maximal zehn Kursstunden gefördert.

Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen.

Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungs-einrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden.

Nicht förderbar ist die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien oder Lehrgängen an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen oder von in Zusammenarbeit mit diesen durchgeführten Studien oder Lehrgängen und sonstigen Aus- und Weiterbildungen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Kursen
  • Kursen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kursen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen
  • Kursen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individualcoaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter, sofern diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen.
  • Ausbildungen, die im Rahmen der Beihilfe zur "Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (GSK)" förderbar sind.
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen.

Diese Förderung können alle ArbeitgeberInnen für folgende Personengruppen erhalten:

  • ArbeitnehmerInnen mit höchstens Pflichtschulabschluss,
  • Arbeitnehmerinnen (nur weibliche Arbeitskräfte) mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule,
  • ArbeitnehmerInnen mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,

die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in einem karenzierten Arbeitsverhältnis (z. B. Elternkarenz) befinden.

Ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, radikale Vereine sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

NICHT förderbar sind:

  • UnternehmenseigentümerInnen
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
  • Lehrlinge
  • überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Für Unternehmen in Covid-19-Kurzarbeit ist die Förderung der Personalkosten NICHT möglich.

  • Das Arbeitsverhältnis ist vollversicherungspflichtig oder karenziert
  • Die Weiterbildung ist arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar
  • Die Weiterbildung verfolgt ein oder mehrere vorgegebene Ziele
  • Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden
  • Die Weiterbildung wurde zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitsgeberIn vereinbart.
  • Vorlage eines Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog gegenüber dem AMS

Die Weiterbildung muss zumindest zu einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beitragen:

  • Arbeitskräfte mit höchstens Pflichtschulabschluss z. B.
    • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
    • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
    • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
    • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
    • fachliche Spezialisierung
    • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten
    • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • weibliche Arbeitskräfte mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule z. B.
    • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10 %)
    • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
    • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
    • Verbesserung der Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
    • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Arbeitskräfte mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben z. B.
    • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
    • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
    • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
    • fachliche Spezialisierung
    • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Die ArbeitnehmerInnen müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden.

Praktische Ausbildungen werden nur dann gefördert, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen durchgeführt werden.

Qualifizierungsförderung

  • 50 % der Kurskosten
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde; bei Arbeitnehmerinnen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der ersten Kursstunde

Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden.

Die Förderung beträgt maximall 10.000,00 EUR darf pro Person und Antrag.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/adressen

Hinweis: Manche Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern. Voraussetzungen und Höhe einer Förderung sind nicht in allen Regionen gleich. Entscheidend dabei sind immer die arbeitsmarktpolitischen Ziele eines Landes oder einer Region.

Die Antragstellung hat bis spätestens eine Woche vor Kursbeginn zu erfolgen.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen