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Qualifikationsförderungszuschuss Bgld
Burgenland

Berufliche Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermitteln,

  • die im gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf/Tätigkeit zur Anwendung kommen oder
  • Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z. B. Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung) bzw.

sind.

Qualifikationen für einen Berufswechsel sind förderbar, wenn

  • die berufliche Perspektive entweder grundsätzlich gegeben ist ("Zukunftsberufe mit generellem Bedarf") bzw.
  • diese im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann (z. B. Vorliegen einer Einstellzusage, Beschäftigungsnachweis)
  • sie geeignet sind, die Arbeitssituation der Antragstellerin/des Antragstellers zu verbessern
  • sie nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen fallen, das sind insbesondere das AMS, die WiBuG (Selbständigkeit) und die Erwachsenenbildung (z. B. Nachholen von Pflichtschulabschlüssen)

Ausgenommen sind universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss und Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten.

ArbeitnehmerInnen, Arbeitslose, Arbeitsuchende , Zivil- und Präsenzdiener sowie Frauen und Männer in Karenz, die

  • sich in ihrem erlernten Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden möchten
  • ihren Beruf/ihre Tätigkeit wechseln möchten und keine Förderung seitens des AMS oder anderer Stellen zum Zwecke der Weiterbildung für den gleichen Zweck erhalten

Ausgenommen sind Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer Gemeinde oder einem Unternehmen oder sonstigen Betrieb, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist oder der Europäischen Union stehen. Ausgenommen davon sind:

  • Personen, die Bildungsmaßnahmen, die dem Wechsel des Berufs oder der bisher ausgeübten Tätigkeit dienen, ergreifen, sofern sie binnen acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahmen einen Beschäftigungsnachweis bei einem neuen Arbeitgeber (unzulässig hierbei Wechsel innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Europäischen Union, oder innerhalb eines Unternehmens, an dem die jeweilige Gebietskörperschaft beteiligt ist) erbringen
  • Personen, die Bildungsmaßnahmen in Pflegeberufen oder in sonstigen Zukunftsberufen mit generellem Bedarf absolvieren, sofern sie einen entsprechenden Nachweis des Arbeitsplatzwechsels binnen acht Monaten erbringen
  • Personen, die eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung und Werkmeisterprüfungen absolvieren
  • Hauptwohnsitz im Burgenland
  • Fördervoraussetzung im Falle von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden ist die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises innerhalb von acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahme. Ausgenommen davon sind Kursmaßnahmen, deren Beginn zwischen Anfang März und Ende Dezember 2020 lagen. Als Ende der Kursmaßnahme gilt der Abschluss des Kurses oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung.
  • Das monatliche Bruttoeinkommen darf beim Alleinverdiener 3.267,00,00 EUR (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 5.227,00 EUR nicht übersteigen.
  • Anrechenbar sind tatsächliche Aufwendungen, die der/dem FörderungswerberIn durch die direkten Kurskosten entstehen.

Qualifizierungsförderung

Es können Zuschüsse zu den direkten Kurs- bzw. Schulungskosten, die durch die Weiterbildung entstehen, gewährt werden:

  • 50 % der Kurskosten (maximal 1.500,00 EUR)
  • 60 % der Kurskosten bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75 % der Kurskosten (maximal 2.000,00 EUR) bei Ausbildungen von Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung wieder ins Berufsleben einsteigen möchten.
  • 75 % der Kurskosten (maximal 4.000,00 EUR) für Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meisterprüfung und Werkmeisterprüfung
  • 100 % der Kurskosten (max. 4.000,00 EUR) für alle genannten Kursmaßnahmen für Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende, die den Verlust ihres letzten Dienstverhältnisses zwischen Anfang März und Ende Juni 2020 belegen können.

Die jährlichen Gesamtkosten des Qualifikationsförderungszuschusses für eine Person dürfen 4.000,00 EUR nicht übersteigen.

Anrechenbare Kosten sind tatsächliche Aufwendungen, die der/dem FörderungswerberIn durch die direkten Kurskosten, Kosten für Kursunterlagen oder durch Fahrtkosten mit öffentichen Verkehrsmitteln entstehen.

 

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6 - Referat Förderwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Kontakt:
Maria Baschny
Tel.: 057/600-2333
Melanie Gollubics
Tel.: 057/600-2286
Fax: 057/600-2865
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.burgenland.at

Förderungsanträge müssen spätestens vier Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme eingereicht werden.

Bei Bildungsmaßnahmen, welche im Zeitraum der COVID19-Pandemie zwischen Anfang März und Ende Dezember 2020 absolviert oder beendet wurden, wird die Antragsfrist bis auf sechs Monate ausgeweitet.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen