Die COVID-19-Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung).
- Die Beschäftigung soll bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert werden.
- Ein zeitlich begrenzter Engpass soll überbrückt werden – etwa infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen, Zulieferungen oder Betriebsmitteln.
- Diese Phase soll genutzt werden, um die betroffenen Arbeitskräfte aus- und weiterzubilden.
- Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen zur Weiterbildung duch ArbeitnehmerIinnen in COVID-19-Kurzarbeit und Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit im Umfang von mindestens 16 Kursstunde
- förderbare Kosten sind:
- Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden
- Honorare von externen TrainerInnen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen)
- Die Schulungskostenbeihilfe endet spätestens mit dem Ende der jeweiligen Kurzarbeitsbeihilfe.
- Unterbrechungen zwischen zwei Kurzarbeitsbeihilfen unterbrechen auch die Schulungskostenbeihilfe.
- Kursteile, die in einen späteren Zeitraum fallen, können – bei Verlängerung der Kurzarbeit – in ein weiteres Begehren aufgenommen werden.
NICHT förderbar sind ordentlichen Studien und postgraduate Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
reinen Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Schulungen (wie Hobbykurse), Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen), Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden sowie Individualcoachings.
Hinweis: Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Covid-19-Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistung von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.
Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, längstens jedoch bis 30.06.2021. Für Kurse, die über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen, werden die Kosten nach Kalendertagen anteilig berechnet.
- ArbeitgeberInnen mit einer genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe, die ihren MitarbeiterInnen eine Weiterbildung ermöglichen (die Kursauswahl erfolgt durch das Unternehmen)
- ArbeitnehmerInnen in COVID-19-Kurzarbeit, die an einer Weiterbildung (Schulung) im Rahmen von Ausfallstunden teilnehmen
Kursumfang von mindestens 16 Kursstunden
- Die Höhe der Förderung beträgt 60 % der anerkennbaren Kurskosten. 40 % der Kosten sind von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber zu übernehmen.
- Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 40% der anerkennbaren Schulungskosten tragen.
- Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, längstens jedoch bis 30.06.2021.
- Für Kurse, die über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen, werden die Kosten nach Kalendertagen anteilig berechnet.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern
Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Kursbeginn zu beantragen.