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Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Förderung von Kosten des Unternehmens, welche durch Nachhilfe und Dienstfreistellung entstehen bei

  • a) zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund der Wiederholung einer Berufsschulklasse, damit die Berufsschule abgeschlossen werden kann.
  • b) Vorbereitungskursen auf Nachprüfungen in der Berufsschule oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung
  • c) Nachhilfekursen auf Pflichtschulniveau in den Bereichen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrationshintergrund

Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Wiederholung der Berufsschulklasse (a):

  • der Lehrling wiederholt eine negativ absolvierte Klasse (Nachweis: negatives Berufsschulzeugnis)
  • Lehrling hat entweder in einem Lehrjahr zwei Klassen oder die letzte Berufsschulklasse innerhalb eines Jahres nach Ende der Lehrzeit besucht
  • bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb

Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung und Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau: (b+c)

  • Betrieb trägt gesamte Ausbildungskosten inklusive Fahrt- und Unterbringungskosten
  • Der Betrieb legt eine Teilnahmebestätigung vor, die der/dem KursteilnehmerIn eine Teilnahme über mindestens 75 % der Kursdauer nachweist
  • Ausbildung findet in der Lehrzeit statt, bei Vorbereitungskursen auf Prüfungen oder auf die theoretische LAP bis ein Jahr nach Lehrzeitende
  • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30,00 EUR
  • Der Betrieb legt eine Zahlungsbestätigung vor
  • Der Betrieb legt eine inhaltliche Beschreibung des Kurses vor

Sollten Kurse aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sein, werden die nachgeholten Kurse dann gefördert, wenn der Lehrvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung zum abgesagten Kurs aufrecht war.

  • Abgeltung der kollektivvertraglichen Bruttolehrlingseinkommens für die Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und allfällige Internatskosten bei zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund der Wiederholung der Berufsschulklasse (a)
  • 100 % der Kurskosten exkl. Mehrwertsteuer bis maximal 3.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbetrieb für Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung sowie Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau (b+c)

Als förderbare Kurkosten gelten Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

Lehrbetriebe, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende