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date time
2014-03-12 13:10:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Auslandspraktika für Lehrlinge
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • selbstständige Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses und/oder berufsbezogenen Praktikums in einem ausländischen Betrieb durch den Lehrbetrieb
  • Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses und/oder berufsbezogenen Praktikums durch eine damit speziell befasste Einrichtung wie etwa IFA oder xchange
  • Achtung: Eine Einrichtung (wie z. B. eine Berufsschule), die zwar berufsbezogene Praktika organisiert, aber keine Praktikumsprämie vorab an den teilnehmenden Lehrling auszahlt, ist keine geeignete Einrichtung im Sinne dieser Förderrichtlinie.
  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß §§29, 30, 30b, 8 c BAG, Träger gemäß JASG, § 15 a LFBAG und dergleichen.
  • Alle Lehrlinge von förderbaren Lehrberechtigten sowie
  • Lehrlinge von Gebietskörperschaften, sofern der absolvierte Auslandsaufenthalt über eine geeignete Einrichtung organsiert wurde.

Bei selbstständiger Organisation eines Auslandspraktikums durch den Lehrbetrieb:

  • eine vor Beginn des Praktikums abgeschlossene schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen dem inländischen Lehrberechtigten und dem ausländischen Lehrbetrieb
  • ein Nachweis über die tatsächliche Absolvierung durch das Unternehmen in dem das Auslandpraktikum stattgefunden hat

Bei Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses/berufsbezogenen Praktikums bis zwei Wochen Dauer durch eine damit speziell befasste Einrichtung (z. B. IFA, xchange):

  • Es sind kein Nachweis und keine Praktikumsvereinbarung vorzulegen. Der Nachweis wird von der Förderstelle bei dem durchführenden Verein eingeholt.
  • Der Entfall der Nachweise gilt nur bei Organisationen, die das Praktikum über das EU Programm Erasmus+ oder gemäß deren Richtlinien organisieren. Wenn eine Einrichtung nicht nach dem EU Programm Erasmus+ bzw. gem. deren Richtlinien abwickelt, müssen die Nachweise über den Sprachkurs / das Praktikum sowie die Praktikumsvereinbarung dem Antrag beigelegt werden.
  • Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Praktikumsbetrieb zur Einhaltung der für den Lehrling geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, als würde die Tätigkeit in Österreich stattfinden. Dies umfasst insbesondere für unter 18-jährige Lehrlinge auch die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO). Als ausschließlicher Ausbildungszweck sollte grundsätzlich eine dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder – soweit mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar – auch darüber hinausgehende Ausbildung des Lehrlings vereinbart werden. Außerdem hat die Praktikumsvereinbarung auch Ort, Zeitrahmen und Dauer (wie viele Tage) sowie die Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsinhalte zu enthalten. Eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Beschäftigung ist nicht zulässig.
    Die Vereinbarung kann in englischer (Musterformular EN) oder deutscher Sprache (Musterformular DE) abgefasst werden.
  • Das aufnehmende Unternehmen muss einen Nachweis über die Anwesenheit des Lehrlings und seinen anrechenbaren Teil des Praktikums in ihrem Unternehmen ausstellen. Diese Bestätigung beinhaltet zwingend Ort, Dauer und eine kurze Darstellung der tatsächlichen Inhalte des Praktikums sowie der damit erzielten Lern- und Ausbildungsergebnisse. Die Bestätigung kann in englischer (Musterformular EN) oder deutscher Sprache (Musterformular DE) abgefasst werden.

Bei selbständiger Organisation eines Sprachkurses bis zwei Wochen Dauer im Ausland:

  • Hinweis: Hier wird nur gefördert, was über Erasmus+ grundsätzlich nicht förderbar ist! Das Unternehmen hat eine Bestätigung der Österreichischen Nationalagentur Erasmus+ Bildung (OeAD GmbH) über die Nichtförderbarkeit dem Antrag beizulegen.
  • Einstufungstest mit Angabe der Stufe des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • inhaltliche Beschreibung des Sprachkurses
  • Teilnahmebestätigung über die Dauer des Sprachkurses und mit Einstufung des Teilnehmers im Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
  • Rechnungen über den Sprachkurs, die An- und Abreisekosten, die Aufenthaltskosten
  • Zahlungsnachweise oder Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen
  • Ersatz der Bruttolehrlingseinkommens lt. Kollektivvertrag für jenen Zeitraum, in dem der Lehrling in einem berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig (und daher nicht im Lehrbetrieb anwesend) ist. Ein Sprachkurs wird nur gefördert, wenn er mit einem (zumindest schon geplanten) Auslandspraktikum in Zusammenhang steht.
  • Hinweis: Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, wird nur der berufsbezogene Zeitraum ersetzt.
  • Weiters bekommt der Lehrbetrieb
    • die für die Dauer des Kurses notwendigen Aufenthaltskosten des Lehrlings am Ort des Sprachkurses im Ausland und/oder
    • die Kosten des Sprachkurses und/oder die Kosten der jeweils einmaligen An- und Abreise zwischen Wohn- oder Beschäftigungsort des Lehrlings und dem Ort des Sprachkurses im Ausland.
    • Die Höhe der Förderung ist mit dem im Programm Erasmus+ festgelegten maximalen Förderbeträgen gedeckelt.
  • Schließlich erhält der Lehrling eine Prämie von 15,00 EUR pro Aufenthaltstag im Ausland. Lehrlinge erhalten die Praktikumsprämie ausgezahlt
    • entweder nach dem Auslandsaufenthalt durch den Lehrberechtigten, wenn dieser den Auslandsaufenthalt selbst organisiert hat oder
    • vor dem Auslandsaufenthalt durch die geeignete Einrichtung, die den Aufenthalt organisiert hat.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Die Frist für eine Antragstellung endet spätestens drei Monate nach Ende des Praktikums bzw. Sprachkurses.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person bei der zuständigen Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer des betreffenden Bundeslandes einzubringen.

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