Steuerliche Förderung der beruflichen Bildung

Ausgaben und Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten:

  • Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Weiterbildung, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen, können als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
  • unselbstständig Erwerbstätige können auch die Ausbildungskosten für einen Beruf, der mit dem derzeitig ausgeübten Beruf artverwandt ist, als Werbungskosten steuerlich absetzen
  • selbstständig Erwerbstätige können reine Ausbildungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen, als Betriebsausgaben steuerlich absetzten (dazu zählt u. a. der Besuch von Fachhochschulen oder berufsbildenden höheren Schulen).

Unter Aus- und Weiterbildungskosten versteht man etwa Kurs- und Seminarkosten, Kosten für Lernbehelfe sowie Fahrt- und Nächtigungskosten, wobei bei letzteren das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf. Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind vor allem Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die allgemeinen Charakter haben (z. B. AHS-Matura), im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen oder der privaten Lebensführung dienen (z. B. Sport, Führerschein etc.).