Die Übernahme von Lehrlingen in ein reguläres betriebliches Lehrverhältnis, die ihre Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung begonnen haben (Förderart A)
AUSGELAUFEN ist Förderart B: Übernahme nach Insolvenzverfahren
AUSGELAUFEN ist Förderart C: Übernahme nach Betriebsschließung
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
- Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
Förderart A: Übernahme nach ÜBA
- Die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung (gemäß §§ 8c, 30, 30b BAG) begonnene Ausbildung wird im selben oder einem verwandten Lehrberuf fortgesetzt mit Anrechnung der gesamten bereits zurückgelegten Lehrzeit
- Der Lehrling verbleibt mindestens ein Jahr ab Beginn des neuen Lehrverhältnisses bzw. bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungspflicht (gemäß § 18 BAG) im Lehrbetrieb.
- Die Förderung kann für Lehrlinge mit Übertrittsdatum (Beginn des neuen Lehrverhältnisses) ab 1. August 2013 bis 31. Dezember 2023 in Anspruch genommen werden.
- Es wird keine AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen (ausgenommen für Mädchen/Frauen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil) in Anspruch genommen.
AUSGELAUFEN ist Förderart B: Übernahme nach Insolvenzverfahren
AUSGELAUFEN ist Förderart C: Übernahme nach Betriebsschließung
- Einmalprämie von 1.000,00 EUR
- Die Auszahlung erfolgt nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres im Unternehmen.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.
Der Förderantrag (Förderart A) ist binnen drei Monaten nach Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres im Unternehmen durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
(Förderarten B, C: AUSGELAUFEN)