Bildungsförderung des Landes Kärnten
Kärnten

Berufsspezifische Weiterbildungsmaßnahmenund die damit verbundenen Prüfungsgebühren, die

  • der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und
  • eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben und
  • eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassenund
  • in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme (ausgenommen Elternkarenz) ausgeübten Tätigkeit

Kursmaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme ausgeübten Tätigkeit stehen, jedoch dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld dienen, können nur gefördert werden, wenn:

  • MaßnahmenBereich Digitalisierung/IKT absolviert werden, oder
  • der Berufswechsel dringend notwendig ist – z.B. Allergien, Berufskrankheiten –und nachweislich eine Förderung durch Dritte (AMS, SMS, Krankenkassenträger) abgelehnt wurde. Der Fördergeber behält sich vor, in diesem Fall die Stellungnahme einer anerkanntenBildungsberatungsstelle (z.B. Bildungsberatung Österreich –Netzwerk Kärnten) dem Antrag zugrunde zu legenund den tatsächlichen Berufswechsel vor Auszahlung der Förderung zu überprüfen.

Bei WiedereinsteigerInnen während bzw. nach der Elternkarenz können Weiterbildungsmaßnahmen, die den Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit erleichtern, gefördert werden.

Generell nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen,die überwiegend dem Eigeninteresse dienen (Hobbykurse)
  • Spezialkurse, die auf bestimmte Segmente fokussiert sind (z. B. Systemische Familientherapie, Klangmanager etc.)
  • Vorbereitungskurse für die Selbständigkeit(z.B. Unternehmerprüfung, ausgenommen im Rahmen der Vorbereitung zur Meister und Befähigungsprüfung)
  • Bildungsmaßnahmen, die Grundkenntnissevermitteln (z. B. EDV Basiskurse)
  • Ausbildungsmaßnahmen, die Grundlagen für die Ausübung eines Berufes sind (z. B. Ausbildung zum*zurTätowierer*in, Ausbildung zum*zurmedizinischen Masseur*in, Ausbildung zum*zurImmobilienfachmann*frau)
  • Allgemeine Informationsveranstaltungen, Bildungssymposien
  • Bildungsmaßnahmen,für welche die/der AntragstellerIn bereits Förderungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Land,Gemeinde) erhält bzw. beantragt hat
  • Studiengänge (Universität, FH)
  • akademische Lehrgänge mit formalen akademischen Abschlüssen (z. B. MBA)
  • Berufstätige ArbeitnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Freie DienstnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • ArbeitnehmerInnen in Karenz
  • WiedereinsteigerInnen bis zu drei Jahre nach Elternkarenzende
  • Hauptwohnsitz in Kärnten
  • es muss sich um einen berufsspezifischen Kurs handeln
  • Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen ab einem Mindestumfang von 20 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten; bei einer modularen Kursmaßnahme sind die gewählten Moduleinheiten kumuliert zu sehen.
  • Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen müssen von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.
  • Jahreseinkommen nicht höher als 28.000,00 EUR (+ 1.000,00 EUR je unterhaltspflichtigem Kind für Alleinverdiener)
  • Kurskosten/Prüfungsgebühren müssen mindestens 100,00 betragen

Die Förderung beträgt bis zu 2.500,00 EUR innerhalb eines Förderzeitraums von fünf Jahren, wobei der Zeitraum mit Ende der ersten geförderten Maßnahme zu laufen beginnt.

Kurskosten (von Maßnahmen mit zumindest 100 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) werden zu 50 % gefördert, wenn sie folgenden Fördersschwerpunkt aufweisen:

  • Digitalisierung, Industrie 4.0
  • Informatik, IKT, Mikroelektronik
  • Fertigungstechnik, Elektrotechnik, Reinraumtechnik
  • Automatisierungstechnik, Mechatronik, Mechanik
  • Hoch-/Tiefbau, Bautechnik,
  • Schweißtechnik, Maschinenbau, Konstruktion, CAD
  • Werkmeisterschulen, Vorbereitungskurse Berufsreifeprüfung
  • Vorbereitungskurse zu Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen

Weiterbildungkosten für folgende Personengruppen werden generell zu 75 % gefördert:

  • ArbeitnehmerInnen, die im Zeitraum der Weiterbildung eine Lehre absolvieren
  • Jugendliche und junge Erwachsenebis zum Abschluss des 25.Lebensjahres (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme)
  • WiedereinsteigerInnen nach der Elternkarenz
  • ArbeitnehmerInnnen 50+ (zum Zeitpunkt des Beginns der Kursmaßnahme)
  • ArbeitnehmerIinnen, die über drei Monate von Kurzarbeit betroffen sind und – zumindest teilweise –während der Kurzarbeitsphase die Schulungsmaßnahme absolvieren

Personen ohne Lehrabschluss können im Rahmen des Projektes „Du kannst was – Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung“ gefördert werden. Die Förderung beträgt 75 %, die restlichen 25 % sind nachweislich von einer anderen Trägerorganisation (WIFI, BFI, VHS etc.), einer anderen öffentlich-rechtlichenKörperschaft (Bund, Gemeinde) oder privaten Unternehmen aufzubringen.

Antragstellung kann frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit und muss spätestens vier Monate nach Abschluss der Kursmaßnahme erfolgen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende