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2014-03-12 10:45:00
Bildungskarenz: Weiterbildungsgeld oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Bildungskarenz (z. B. für Aus- und Weiterbildung, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen

Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.

Die Bildungskarenz kann unterschiedlich genutzt werden, wobei jeder einzelne Teil der Bildungskarenz aber zumindest zwei Monate dauern muss:

  • Das Jahr wird zur Gänze durchgehend in Anspruch genommen mit der Konsequenz, dass in den folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann.
  • Die zwölfmonatige Bildungskarenz kann innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen genutzt werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
  • Die Bildungskarenz kann mit einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz bzw. Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen

Bildungskarenz:

  • Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
  • Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen sechs Monate (drei Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein.
  • Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.
  • Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss aber zumindest zwei Monate andauern.
  • Bildungsnachweis Aus- und Weiterbildungen:
    • Nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums), bei Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden.
    • Die 20 (bzw. 16) Wochenstunden sollen bei einer Weiterbildung durch Teilnahme an Vor-Ort-Seminaren oder Live-Online-Seminaren (Live-Stream) erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, können Übungs- und Lernzeiten (Übungen, Wissensüberprüfungen etc.) hinzugerechnet werden. Zu beachten ist: Höchstens drei Viertel (75 %) der 20 bzw. 16 Wochenstunden dürfen durch Übungs- und Lernzeiten (müssen überprüfbar zB durch Wissenskontrollen und/oder in einem Lernplan fix vorgesehen sein) erfüllt werden. Der seminaristische Anteil - durchzuführen von einer natürlichen Person - bei Online-Weiterbildungen bzw. bei Vor-Ort-Weiterbildungen muss zumindest ein Viertel (25 %) vom gesamten Wochenstundenausmaß ausmachen.
  • Bildungsnachweis Studium:
    • Nachweis nach jeweils 6 Monaten, dass Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert wurden.
    • Es sind alternative Erfolgsnachweise möglich, z. B. Nachweis Studien-Abschluss, Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.

Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld:

  • Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren kann Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.

Zusätzlich bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge:

  • Der Dienstgeber muss nachweislich eine Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Zeitraum einstellen.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst nach vier Jahren ab Beginn der voran gegangen Karenz vereinbart werden.

  • Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes
  • Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
  • Zuverdienst ist bis zur Zuverdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit möglich. 2025 liegt die Zuverdienstgrenze (=Geringfügigkeitsgrenze) bei 551,10 EUR monatlich. Die Aufnahme einer Arbeit ist dem AMS sofort zu melden.
  • Das Weiterbildungsgeld kann je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für zwei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen

Antragstellung entweder über das persönliche eAMS-Konto oder bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.

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