Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
Als förderbare Kosten gelten Kursgebühr, Verbundmaßnahme, Lehrmittel und Prüfungsgebühren.
Die Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen bzw. zwischen- oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Diese kann vorab oder im Nachhinein erfolgen. Die AK ist von der Bewertung durch die Lehrlingsstelle zu informieren und kann dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.
Liste bereits geprüfter Maßnahmen: Maßnahmen, für die bereits vorweg im Förderausschuss oder im Zuge der inhaltlichen Prüfung durch die Lehrlingsstellen und Arbeiterkammern eine positive Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnahmen müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.
Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z. B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.
Für a) – c):
Für d):
Für e):
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.
Der Antrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzubringen.