Ist bereits eine abgeschlossene und existenzsichernde Ausbildung vorhanden, so kann eine Unterstützung aus dem FBF nur gewährt werden, wenn zwingende berufliche und gesundheitliche Gründe eine berufliche Umorientierung notwendig werden lassen.
Pro Förderwerberin kann nur ein Förderantrag eingebracht werden.
Frauen,
Nicht gefördert werden: Qualifizierungsmaßnahmen für Unternehmenseigentümerinnen, handelsrechtliche Geschäftsführerinnen von sonstigen Unternehmen (OG, KG), statutarische Geschäftsführerinnen von Vereinen, Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften, Arbeitnehmerinnen, die in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) sind, Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, überlassene Arbeiterinnen von gewerblichen ArbeitskräfteüberlasserInnen, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge sowie Frauen, die Familienbeihilfe beziehen oder beziehen können.
Einmalige finanzielle Zuwendung
Die Höchstgrenze der Förderung je Antragstellerin beträgt insgesamt maximal 2.500,00 EUR innerhalb eines Förderzeitraumes von fünf Jahren.
Amt der Kärntner Landesregierung
Referat für Frauen und Gleichbehandlung
Völkermarkter Ring 31
9020 Klagenfurt
Tel.: 050 536-33052
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.frauen.ktn.gv.at
Kontakt:
Patricia Blaskovic
Tel.: 050 536-33052
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Förderung muss vor Beginn der Ausbildung beantragt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils für das Kalenderjahr. Sie kann in einer Einmalzahlung oder in Teilzahlungen erfolgen, bei existenzsichernden Leistungen monatlich ausgezahlt werden.