Ordentliches Studium von österreichischen StaatsbürgerInnen sowie gleichgestellten AusländerInnen und Staatenlosen an
Hinweis: Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, außerordentliche Studien und Universitätslehrgänge besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
österreichische StaatsbürgerInnen sowie „gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose“ (das sind EWR-BürgerInnen, Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Konventionsflüchtlinge, wenn sie spezielle Voraussetzungen erfüllen und folgende Fördergründe auf sie zutreffen:
Hinweis: Für Studierende an sonstigen Bildungseinrichtungen, von außerordentlichen Studien und Universitätslehrgängen besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Die/der Studierende...
Studienbeihilfe
Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Familiengröße und wird wie folgt berechnet:
Summe aus dem Jahresbetrag des Grundbetrags (361,00 EUR) und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen und Abzug der Verminderungen. Der so errechnete Betrag wird für alle Studierende um 6 % erhöht, durch zwölf geteilt und auf ganze EUR gerundet. Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.
Die Zuerkennung erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei 5,00 EUR/Monat.
Beispiel: Berechnung der Höhe der Beihilfe für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird (eine andere Berechnung wird für SelbsterhalterInnen durchgeführt, siehe Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiel für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt)
Eine Erhöhung um 269,00 EUR gibt es für:
Diese Erhöhung um 269,00 EUR wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.
Eine weitere Erhöhung um 259,00 EUR gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 32,00 EUR gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 129,00 EUR gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um 160,00 EUR bzw. 420,00 EUR gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
Verminderungen: Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe verringert sich
Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstellen der jeweiligen Bundesländer:
Internet: https://www.stipendium.at
Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/
Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular
Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular
Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular
Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular
Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular
Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Kontaktformular
Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen für das jeweilige Studienjahr:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.
Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.
Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).
Fristen zur Vorlage des Studienerfolgs:
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) den nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig erwerben, müssen die bezogene Beihilfe zurückzahlen!
Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.