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2014-03-12 13:30:00
Mobilitätsförderungen für DienstnehmerInnen mit Behinderungen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Behinderungsbedingt Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Erreichung des Arbeitsplatzes oder Ausübung einer Beschäftigung.

Folgende Mobilitätsförderungen stehen zur Verfügung:

  • Orientierungs- und Mobilitätstraining
    das sind Orientierungs- und Mobilitätsmaßnahmen sowie Trainings zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten für Menschen mit Sehbehinderung
  • Anschaffung eines Assistenzhundes (Blindeführ-, Service- und Signalhund)
    Zur Erhöhung der Mobilität und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die Anschaffung eines Assistenzhundes (Blindeführ-, Service- oder Signalhund) gefördert werden
  • Mobilitätszuschuss
    Zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Zusammenhang mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden.
  • Erlangung der Lenkerberechtigung
    Ist die Erreichung des Arbeitsplatzes dem Menschen mit Behinderung nur unter Benützung eines Kraftfahrzeuges möglich, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.
  • Erwerb eines Kraftfahrzeuges
    Im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. dem Antritt/der Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.
  • Sonstige Kosten
    Behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt zum Arbeitsplatz oder Ausübung einer Beschäftigung

Folgende arbeitsplatzbezogene Förderungen stehen zur Verfügung:

  • Schulungskosten
    Zur Erlangung oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes können Kosten für externe Schulungen, Weiterbildungen oder Arbeitserprobungen übernommen werden, sofern diese nicht von anderen Kostenträgern (z. B. Arbeitsmarktservice) bzw. vom Dienstgeber finanziert werden.
  • Ausbildungsbeihilfen
    Für den behinderungsbedingten Mehraufwand bei einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
  • Gebärden- und Schriftdolmetschkosten
    Für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige können für berufliche Angelegenheiten Dolmetschkosten übernommen werden. Weiters können auch Dolmetschkosten für berufsbezogene Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden, sofern diese zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich sind.
  • Technische Arbeitshilfen
    Zur Beschaffung und Instandsetzung von unmittelbar mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehenden, die Behinderung ausgleichenden technischen Arbeitshilfen sowie zur Ausbilding im Gebrauch dieser Arbeitshilfen können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.
  • Adaptierung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
    Zuschüsse oder Sachleistungen zur Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze

Hilfe zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderung (sh. unter Förderungen mit dem Buchstaben H)

Personen mit Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung 

z. B. Anschaffung eines Assistenzhundes (Blindeführ-, Service- und Signalhund)

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %

z. B. Mobilitätszuschuss / Förderung zur Erlangung einer Lenkerberechtigung:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • es muss ein Konnex zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein
  • Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten (ausgenommen SchülerInnen ab 15 Jahren und StudentInnen)
  • Kein ausschließlicher Pensionsbezug

z. B. Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges:

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • Unterschreitung der Einkommensgrenze in Höhe der 12-fachen Ausgleichstaxe monatlich, pro unterhaltsberechtigter Person steigert sich dieser Betrag um zehn %
  • Vorliegen einer Lenkerberechtigung, ausgenommen behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich - in diesem Fall Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird
  • Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die/den AntragstellerIn (auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt)
  • Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeuges oder bei behinderungsbedingten Gründen)

Detaillierte Informationen über die jeweilige Höhe der Förderung erteilen die Landesstellen des Sozialministeriumservice.

Schulungskosten:
Nicht behinderungsbedingte Schulungskosten werden im Ausmaß von 50 % der getätigten Ausgaben ersetzt, ansonsten voller Kostenersatz

Ausbildungsbeihilfen:
monatlicher Zuschuss in Höhe der Ausgleichstaxe, bei nachweislich höheren Kosten bis zur Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe

Mobilitätszuschuss:
638,00 EUR

Förderung zur Erlangung einer Lenkerberechtigung:
Maximale Förderhöhe liegt bei 50 % der Kosten

Anschaffung eines Assistenzhundes (Blindeführ-, Service- und Signalhund):
Der Zuschuss ist bei Blindenführhunden mit maximal 30.000,00 EUR, bei Service- und Signalhunden mit maximal 10.000,00 EUR begrenzt.

Zuschuss zum Erwerb eines Fahrzeuges:
Maximal 25 % des Preises zuzüglich behinderungsbedingt erforderlicher Adaptierungen

Gebärden- und Schriftdolmetschkosten:

  • Gebärdendolmetschkosten: 27,00 EUR für jede begonnene halbe Stunde
  • Schriftdolmetschkosten: 23,00 EUR für jede begonnene halbe Stunde
  • Fahrzeit: 23,00 EUR je angefangene Stunde
  • Fahrtkosten werden je nach Anfall (amtliches Kilometergeld oder öfffentliche Verkehrsmittel) ersetzt.

Sozialministeriumsservice
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eweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.sozialministeriumservice.at

Der Antrag sowie auch die Nachreichung allfälliger Unterlagen sind an die zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich zu senden, wo eine elektronische Erfassung erfolgt. Der Antrag wird automatisch an die für die/den Antragstellerin zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice weitergeleitet, die auch zukünftig für telefonische oder persönliche Anfragen gerne zur Verfügung steht.

Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel.: 0732/76 04-0

Nähere Informationen sind bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice erhältlich.

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