Grundsätzlich werden Internatskosten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, gefördert. Nur wenn der/die Antragsteller/in keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wird der Bruttobetrag gefördert. In diesem Fall hat der/die Antragsteller/in anzugeben und zu belegen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Hinweis: Wurde der Internatsaufenthalt bereits durch eine andere Förderung im Rahmen der Beihilfen gem. § 19c BAG gefördert, können diese Kosten nicht erneut gefördert werden.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.
ACHTUNG: Wann müssen Sie selbst keinen Antrag stellen?
Der Antrag kann frühestens unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes, der mit dem Berufsschulbesuch in Zusammenhang steht, gestellt werden. Er muss spätestens drei Jahre nach diesem Tag bei der zuständigen Förderstelle einlangen.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.