Schulfahrtbeihilfe für SchülerInnen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Fahrtenbeihilfe für SchülerInnen, wenn mindestens zwei km des Schulweges (in einer Richtung) nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder im Rahmen der Schülerfreifahrt zurückgelegt werden können und Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht.
  • Hinweis: Für behinderte Kinder ist keine Mindestentfernung erforderlich.
  • Schulfahrtbeihilfe kann seit 1. September 2002 auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt werden muss.
  • SchülerInnen, deren Schulweg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule/dem Praktikumsplatz mindestens zwei km in einer Richtung beträgt
  • SchülerInnen, die für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes bzw. Praktikumsort bewohnen
  • mindestens zwei km des Schulweges (in einer Richtung) können nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder im Rahmen der Schülerfreifahrt zurückgelegt werden
  • Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe
  • Vorlage einer Bestätigung der Schule über den Schulbesuch/den Praktikumsbesuch gemeinsam mit dem Antrag auf Schulfahrtbeihilfe

Schulbeihilfe

  • Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen der Wohnung am Hauptwohnort und dem Schulort/Praktikumsort/Zweitwohnsitz zwischen 19,00 EUR und 58,00 EUR pro Monat.
  • Sofern für die Zurücklegung der Wegstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden kann, stehen als Abgeltungsbeiträge die Verkaufspreise des jeweiligen TOP-Jugendtickets (oder ähnlich Bezeichnung) abzüglich des Selbstbehaltes von 19,60 EUR zu.
  • Schulfahrtbeihilfe wird für höchstens zehn Monate, in Verbindung mit einem Praktikum höchstens 11 Monate, gewährt.

Bundesministerium für Frauen, Familien, Integration und Medien im Bundeskanzleramt
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
Tel.: 01/711 00
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bka.gv.at

Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, einzubringen.

Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt jeweils bis 30.06. des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches um Schulfahrtbeihilfe angesucht wird.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende