SchülerInnen, die eine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gleichgestellt sind
Schulbeihilfe
Höhe der Grundbeträge (2023, werden jährliche angepasst):
Bei verehelichten Schülerinnen, deren EhepartnerInnen bzw. eingetragenen PartnerInnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 476,00 EUR sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 180,00 EUR monatlich.
Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. der Ehegattin/des Ehegatten (bzw. der/des eingetragenen Partnerin/s) der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.
Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal 2.442,00 EUR jährlich.
Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.
Für SchülerInnen einer mittlerer oder höherer Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.
Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das BMBWF zuständig:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Tel.: 01/531 20-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bmbwf.gv.at
Für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Ämter der Landesregierungen).
Die Antragsfrist endet am 31.12. des betreffenden Schuljahres.
Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31.12. und für das Sommersemester bis spätestens 31.05. eingebracht werden.
Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.