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Zeitarbeits- bzw. Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen: Aus-/Weiterbildungen und Beihilfen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Aus- und Weiterbildungen für Zeitarbeitskräfte:

  • mit den Zielen einer verbesserten Qualifikation und Einsatzfähigkeit, einer kontinuierlichen Beschäftigung und einer höheren Zufriedenheit – sowohl auf Seiten der Zeitarbeitskräfte als auch auf Seiten der Beschäftigerbetriebe.
  • Hinweis: Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen gelten nicht als geförderte Weiterbildungsmaßnahmen.

Fachkräfte-/Lehrausbildungen für Zeitarbeitskräfte:

  • Lehrgänge für die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung, für deren Absolvierung grundsätzlich die Voraussetzungen der Bildungskarenz bzw. in Ausnahmefällen des Fachkräftestipendiums des AMS erfüllt sein müssen. Ziel ist die Ausbildung zur/zum FacharbeiterIn (Schwerpunkte: Berufsfelder der Metall- und Elektrotechnik, Betriebslogistik etc).
  • Die Fachkräfte-/Lehrausbildungen sind berufsbegleitend oder auch in Kombination mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium möglich.

Überbrückungsgeld für Zeitarbeitskräfte:

  • Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) 130 % der dafür aufgewendeten Bruttolohnkosten für die ersten fünf Arbeitstage und 120 % für die nächsten fünf Arbeitstage (max. zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Stehzeit pro Anlassfall).
  • Zeiten, in denen die Zeitarbeitskraft Entgeltfortzahlung erhält (z. B. Urlaub, Krankenstand) oder Zeitausgleich konsumiert, werden nicht gefördert.
  • Überbrückungsgeld kann mehrmals pro Zeitarbeitskraft und Kalenderjahr beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Einarbeitungsbeihilfe für Zeitarbeitskräfte:

  • Manchmal wird nach einer vom SWF-geförderten Fachkräfte-/Lehrausbildung noch fehlende Berufserfahrung bei einer Zeitarbeitskraft festgestellt. Wenn deshalb der Verrechnungssatz für Fachkräfte nicht sofort gegenüber dem Beschäftiger-Betrieb in Rechnung gestellt werden kann, unterstützt der SWF mit der Einarbeitungsbeihilfe (maximal drei Monate).

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz im In- oder Ausland (Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz), die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben.

Aus- und Weiterbildung:

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Nach dem Informationsgespräch und der Förderzusage durch den SWF kann die Zeitarbeitskraft bei einer Weiterbildungseinrichtung (SWF-Aus- und Weiterbildungsverzeichnis) die Fachkräfte-/Lehrausbildung beginnen.
  • Für die Dauer der Fachkräfte-/Lehrausbildung wird eine Karenzierungsvereinbarung abgeschlossen.
  • Die Genehmigung des Weiterbildungsgeldes, des Bildungsteilzeitgeldes bzw. des Fachkräftestipendiums erfolgt durch das "Wohnsitz-AMS" der Zeitarbeitskraft.
  • Nach Ende der Fachkräfte-/Lehrausbildung muss das Arbeits-/Dienstverhältnis zumindest noch ein Monat lang andauern.

Überbrückungsgeld:

  • Die Zeitarbeitskraft muss vor dieser zu fördernden Stehzeit zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) lang beim gewerblichen AKÜ beschäftigt gewesen sein und dieses Arbeitsverhältnis muss nach Ende des Überbrückungsgeldes noch mindestens ein Monat lang andauern (Behaltemonat).

Einarbeitungsbeihilfe:

  • Aufgrund fehlender Berufserfahrung einer Zeitarbeitskraft kann der Verrechnungssatz für Fachkräfte nicht sofort gegenüber dem Beschäftiger-Betrieb in Rechnung gestellt werden

Aus- und Weiterbildung:

  • Refundierung der tatsächlich aufgewendeten Kurskosten und etwaiger Prüfungskosten (Nettokosten)
  • 154 %ige Refundierung der tatsächlich aufgewendeten Bruttolohnkosten während der Zeit des Kursbesuchs innerhalb der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis nach Schulungsende zumindest ein Monat aufrecht geblieben ist
  • Im Falle einer Kombination mit Bildungskarenz/Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium: Zahlung eines Zuschusses zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeldes und Aktiveinkommen bzw. zum Fachkräftestipendium bis zum zuletzt durchschnittlich bezogenen Nettoentgelt (13-Wochen-Schnitt inkl. Sonderzahlungen), vor Beginn der Aus- und Weiterbildung. AntragstellerIn für diesen Zuschuss kann nur die Zeitarbeitskraft sein!

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Refundierung der Ausbildungs- und Prüfungskosten der Zeitarbeitskraft zur Fachkraft und etwaiger Lohn- bzw. Gehaltskosten
  • Die Existenzsicherung der Zeitarbeitskraft trägt das AMS und den Zuschuss (Einkommensergänzung) zum Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) bzw. Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen (Bildungsteilzeit) bzw. zum Fachkräftestipendium übernimmt der SWF.

Überbrückungsgeld:

  • pro Anlassfall in den ersten fünf Arbeitstagen 130 % und vom sechsten bis zum zehnten Arbeitstag 120 % der tatsächlich aufgewendeten Bruttolohn-/Bruttogehaltskosten innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Stehzeit

Einarbeitungsbeihilfe:

  • betragliche Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn/-monatsgehalt der Fachkräfte-Beschäftigungs-/Verwendungsgruppe und der unmittelbar darunter liegenden Beschäftigungs-/Verwendungsgruppe des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages; Differenzbetrag wird auf 154 % erhöht, wodurch auch die Lohn-/Gehaltsnebenkosten (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen, Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden.
  • kann bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten ausbezahlt werden

Finanziert wird der SWF aus Mitteln der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen Österreichs und der öffentlichen Hand. Geleitet wird der SWF wird von Vertretern der Gewerkschaften und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister der WKÖ. Als Aufsichtsbehörde fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).

SWF-Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs
Altmannsdorfer Straße 89/3/9
1120 Wien
Tel.: 01/890 90 84-0
Fax: 01/890 90 84-80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.swf-akue.at
Kontakt:
SWF-Servicebüro
Tel.: 01/890 90 84-10 bzw. -20, -25, -30
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Aus- und Weiterbildung:

  • Antragstellung durch das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen bis sechs Monate nach Ende der Aus- und Weiterbildung

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Antragstellung entweder durch das gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen oder durch die Zeitarbeitskraft direkt bis sechs Monate nach Ende der Fachkräfteausbildung.

Überbrückungsgeld:

  • Antragstellung durch das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen bis sechs Monate nach Ende der Stehzeit

Einarbeitungsbeihilfe:

  • Antragstellung durch das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen bis sechs Monate nach Ende der Einarbeitungsbeihilfe.
ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose